Frage: „Bei uns im Betrieb gibt es im nächsten Monat Betriebsratswahlen, da es bisher keinen gab. Wir sind eine Niederlassung eines weltweit operierenden Unternehmens. Nun hat laut der Liste der Wähler auch unser Niederlassungsleiter ein aktives, aber kein passives Wahlrecht. Ich meine aber, dass ein Niederlassungsleiter ein „leitender Angestellter“ ist, der ja nach meinem Wissen kein Wahlrecht hat. Kann mir dabei jemand helfen?“
Antwort: Die von Ihnen aufgeworfene Frage regelt das Gesetz sehr detailliert. Grundsätzlich dürfen tatsächlich nur Arbeitnehmer nach § 5 Betriebsverfassungsgesetz wählen. Das gilt ausdrücklich nicht für leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
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Hinsichtlich des letzten Punktes gilt als leitender Angestellter im Zweifel, wer
So gehen Sie also vor:
1. Schritt: Prüfen Sie, ob der Niederlassungsleiter Arbeitnehmer einstellen und entlassen darf.
2. Schritt: Prüfen Sie, ob der Niederlassungsleiter Generalvollmacht oder Prokura hat.
3. Schritt: Prüfen Sie, ob der Niederlassungsleiter bedeutsame Aufgaben übernimmt und dabei frei von Weisungen ist.
4. Schritt: Letzteres liegt im Zweifel vor, wenn der Niederlassungsleiter bei der letzten Wahl bereits leitender Angestellter war (liegt bei Ihnen nicht vor), einer Leitungsebene angehört, in der überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, er ein für leitende Angestellte übliches Jahresentgelt erhält oder er mehr als die oben bezeichneten Beträge verdient.
Tipp: Versuchen Sie die Frage auf jeden Fall mit Ihrem Arbeitgeber zu klären. Andernfalls ist die Wahl anfechtbar!