20.11.2011

Betriebsübergang – Arbeitnehmer müssen informiert werden

Betriebsübergänge gibt es leider viel zu häufig. Ein Handwerksmeister verkauft seinen Betrieb, ein Unternehmen wird an eine andere GmbH verkauft und, und, und… Für Arbeitnehmer ist dies immer mit besonderem Stress belastet. Schließlich weiß niemand, wohin sich das bisher vertraute Unternehmen entwickeln wird.
 
Deshalb hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Arbeitnehmer für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen und gegebenenfalls die arbeitsrechtlichen Maßnahmen genau erklärt werden.

Erst wenn diese Information erfolgt ist, beginnt die im Gesetz festgelegte Monatsfrist zu laufen. Denn innerhalb eines Monats haben Sie das Recht, dem Betriebsübergang zu widersprechen.

Doch Vorsicht: Wenn Sie widersprechen, verbleiben Sie bei dem alten Arbeitnehmer und häufig wird eine betriebsbedingte Kündigung in diesem Fall möglich sein!

Das Bundesarbeitsgericht hat die gesetzliche Lage nochmals deutlich festgeschrieben (Urteil vom 10.11.2011, Az.: 8 AZR 277/10): Das Arbeitsverhältnis einer Arbeitnehmerin ging auf eine GmbH über. 6 Monate später schloss die Arbeitnehmerin mit der GmbH einen Auflösungsvertrag. Dann wollte sie besonders clever sein und widersprach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses, der vor 6 Monaten stattgefunden hatte. Ihre Begründung: Sie sei nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden.

Das machte das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht mit. Es erachtete den Widerspruch als verspätet, da die Arbeitnehmerin in diesem Fall ordnungsgemäß unterrichtet worden war.

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