Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter ab sofort alle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über die Insolvenzmasse – also die noch vorhandenen Vermögens- und Geldwerte.
Der Gläubigerwettlauf wird damit beendet. Zwangsvollstreckungen und sonstige Vollzugsmaßnahmen aus dem letzten Monat vor Eröffnung des Verfahrens werden rückwirkend unwirksam.
Das Ziel des Insolvenzverfahrens besteht darin, die noch vorhandene Masse zu verwerten und an die Gläubiger (Dritte, denen das Unternehmen Geld schuldet) zu verteilen, entweder über
Der Insolvenzverwalter haftet auf Schadensersatz, wenn er die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden zahlreichen Pflichten verletzt (§ 60 Abs. 1 InsO). Maßstab für sein Verschulden ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters. Schadensersatzpflichtig macht sich der Insolvenzverwalter beispielsweise in diesen Fällen: