18.08.2009

Das bedeutet das Insolvenzverfahren

Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter ab sofort alle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über die Insolvenzmasse – also die noch vorhandenen Vermögens- und Geldwerte.
Der Gläubigerwettlauf wird damit beendet. Zwangsvollstreckungen und sonstige Vollzugsmaßnahmen aus dem letzten Monat vor Eröffnung des Verfahrens werden rückwirkend unwirksam.

Ziel des Verfahrens

Das Ziel des Insolvenzverfahrens besteht darin, die noch vorhandene Masse zu verwerten und an die Gläubiger (Dritte, denen das Unternehmen Geld schuldet) zu verteilen, entweder über

  • Verkauf von Wertgegenständen,
  • Verkauf des Unternehmens oder
  • über die Verteilung aller Erträge über einen gewissen Zeitraum.

Der Insolvenzverwalter haftet

Der Insolvenzverwalter haftet auf Schadensersatz, wenn er die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden zahlreichen Pflichten verletzt (§ 60 Abs. 1 InsO). Maßstab für sein Verschulden ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters. Schadensersatzpflichtig macht sich der Insolvenzverwalter beispielsweise in diesen Fällen:

  • für Nachteile aus fehlerhafter Buchführung (z. B. steuerliche Nachteile), soweit sie in seine Amtszeit fällt,
  • wegen Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens unter Preis,
  • wegen Durchführung des Insolvenzverfahrens in übertriebener Eile,
  • wegen der Anerkennung unberechtigter Forderungen, wegen des Versäumnisses, erreichbare Vermögenswerte zur Masse zu ziehen,
  • weil er Forderungen hat verjähren lassen,
  • wegen Nichtberücksichtigung einer angemeldeten und festgestellten Forderung bei Aufstellung des Schuldnerverzeichnisses.

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