14.08.2009

Der Arbeitgeber muss Ihre Strafzettel nicht bezahlen

Wenn Sie während einer Dienstfahrt ein Knöllchen kassieren, weil Sie falsch geparkt haben oder zu schnell gefahren sind, dann müssen Sie das selbst bezahlen.

Denn schließlich müssen Sie sich auch während der Arbeitszeit an die Gesetze und auch die Straßenverkehrsordnung halten.

So kann Ihr Arbeitgeber die Kosten für einen Strafzettel aus überwiegend betrieblichem Interesse für Sie bezahlen, zum Beispiel wegen Parkens im Halteverbot, und zwar wenn er Sie angewiesen hat, eine Lieferung unbedingt schnellstmöglich dem Kunden zuzustellen.

Das für Sie gezahlte Bußgeld gilt dann nicht als Arbeitslohn. Dadurch unterliegt es weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung. Allerdings kann Ihr Arbeitgeber die übernommenen Beträge – wie alle Geldbußen deutscher Behörden – nicht als Betriebsausgabe abziehen.

Wenn Sie sich falsch verhalten, können Sie unter Umständen schadensersatzpflichtig werden.

Ein Beispiel: Unfall mit dem Firmenwagen

Harry T. ist Fahrer in seinem Betrieb. Bei einer Lieferfahrt verursacht er einen schweren Verkehrsunfall. Der Firmenwagen ist Schrott. Auch die Ladung ist nicht mehr brauchbar.
Folge: Ein typischer Fall aus dem betrieblichen Alltag. Der Arbeitgeber von Harry T. wird jetzt genau prüfen, wie seine Regressaussichten sind. Hat Harry T. schuldhaft den Unfall verursacht, dann kann der Arbeitgeber Regressansprüche geltend machen.

Bei Kfz-Schäden gelten die folgenden Fälle als grob fahrlässig:

  • Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholgenusses,
  • Handybenutzung während der Fahrt,
  • Nichtbeachtung einer auf Rot geschalteten Ampel,
  • Mangelnde Fahrpraxis, soweit Sie diese dem Arbeitgeber gegenüber verschwiegen haben,
  • Übermüdung,
  • Unangemessene Geschwindigkeit,
  • Vorfahrtsverletzung.

Ein Beispiel: Kranke Mitarbeiter darf er nicht fahren lassen

In einer Spedition arbeitet Gerd T. Obwohl er seinem Chef mitteilt, dass er krank ist und starke Medikamente nimmt, fordert dieser ihn auf, einen dringenden Terminauftrag auszuführen. Auf der Rückfahrt verunglückt Gerd T. wegen seiner medikamentenbedingten Ermüdung.
Folge: Der Arbeitgeber hätte es nicht zulassen bzw. fordern dürfen, dass ein erkrankter Mitarbeiter unter starker Medikamentenwirkung Fahrten ausführt. Ihn trifft in diesem Fall eine Mithaftung, da er seine Fürsorgepflicht vernachlässigt hat.

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