30.05.2011

Die Berufsunfähigkeit im Arbeitsrecht

Berufsunfähigkeit tritt im Berufsalltag wesentlich häufiger auf, als viele Arbeitnehmer im ersten Moment vermuten. Aufgrund von Studien hat sich in der Vergangenheit herausgestellt, dass rund ein Viertel – also 25 Prozent – der Erwerbstätigen bis zum Erreichen des Rentenalters davon betroffen sind. Wo liegen aber die Ursachen für die Berufsunfähigkeit? Und welche Auswirkungen hat der Eintritt einer Berufsunfähigkeit aus arbeitsrechtlicher Sicht? Zwei Fragen, die mit Sicherheit nicht nur betroffene Arbeitnehmer bewegen. 
Ursachen der Berufsunfähigkeit

In den Köpfen vieler Arbeitnehmer steckt nach wie vor die Meinung, dass Berufsunfähigkeit in erster Linie als Unfallfolge entsteht. Allerdings geht diese Sichtweise an der Realität vorbei. Die Ursachen für eine Berufsunfähigkeit sind vielfältig und umfassen ein breites Spektrum. Untersuchungen belegen, dass inzwischen andere Auslöser einen wesentlich größeren Prozentsatz der Berufsunfähigkeit ausmachen. Unfälle sind nur noch in rund zehn Prozent der Fälle dafür verantwortlich. Dazu zählen unter anderem auch Unfälle am Arbeitsplatz.

Was kommt als Ursache für Berufsunfähigkeit noch in Frage?

Hier müssen grundsätzlich auch Krankheiten angeführt werden. Insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs, Erkrankungen des Bewegungsapparats sind Auslöser für eine Berufsunfähigkeit. Parallel können auch psychische Leiden die Fähigkeit einschränken, dem Beruf nachzugehen. Ein Punkt wurde bisher nicht genannt: Allergien. Letztere können unter Umständen dazu führen, dass Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage sind, an ihrem angestammten Arbeitsplatz tätig zu werden.

Gerade die letztgenannte Ursache für Berufsunfähigkeit ist keineswegs so selten, wie man im ersten Moment vielleicht anzunehmen versucht ist. Ein nicht unerheblicher Teil der jedes Jahr anerkannten Berufskrankheiten geht auf haut- und atemwegsbelastende Stoffe am Arbeitsplatz zurück. Mittlerweile sind mehrere hundert Stoffe bekannt, die an Arbeitsplätzen zu allergischen Reaktionen führen können. Die hier genannten Ursachen der Berufsunfähigkeit führen dazu, dass Betroffene entweder generell oder teilweise nicht mehr in der Lage sind, ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit nachzugehen. Diese Unterscheidung hat aus arbeitsrechtlicher Sicht eine nicht unerhebliche Bedeutung.

Berufsunfähigkeit im Arbeitsalltag

Unternehmen haben grundsätzlich ein Interesse daran, dass die beschäftigten Arbeitnehmer ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen. An dieser Tatsache wird kaum jemand rütteln können. Im Fall der Berufsunfähigkeit wird dieses Interesse zumindest teilweise verletzt. Betroffene Arbeitnehmer müssen daher mit einer Kündigung wegen Krankheit rechnen. Das Arbeitsrecht gibt dem Arbeitgeber das Recht dazu. Die Berufsunfähigkeit wird in diesem Zusammenhang als Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers gewertet.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ursache der Berufsunfähigkeit eine dauernde Arbeitsunfähigkeit mit sich bringt, der Arbeitnehmer also nicht mehr in der Lage ist, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen. Als Kündigungsgrund anerkannt ist dieser Umstand insbesonders dann, wenn auch langfristig keine Besserung in Sicht ist (siehe BAG-Urteil AZ.: 2 AZR 773/97).

Wie gestaltet sich die Situation, wenn es nur zu einer teilweisen Minderung der Arbeitsfähigkeit kommt? In diesem Zusammenhang wird die Situation wesentlich komplexer. Auch hier kann der Arbeitgeber die teilweise Berufsunfähigkeit als Kündigungsgrund heranziehen. Allerdings hält die Sicht des Arbeitgebers vor Gerichten nicht immer stand. Ein Beispiel wäre das Urteil des BAG vom 9. 8. 2000 (AZ.: 7 AZR 214/99). Hierin ging es um eine teilweise Berufsunfähigkeit, die keine auflösende Wirkung auf den Arbeitsvertrag hatte, da die arbeitsvertraglichen Pflichten auch weiterhin zu erfüllen gewesen wären.

Bei der Betrachtung einer Kündigung wegen teilweiser Berufsunfähigkeit/Erwerbsminderung ist der Arbeitgeber ebenfalls angehalten, Alternativen in Betracht zu ziehen. So könnte ein allergisch auf Desinfektionsmittel reagierender Arbeitnehmer in eine andere Abteilung umgesetzt werden. Besteht diese Möglichkeit, ist die Kündigung kritisch zu betrachten.Berufsunfähigkeit tritt im Berufsalltag wesentlich häufiger auf, als viele Arbeitnehmer im ersten Moment vermuten. Aufgrund von Studien hat sich in der Vergangenheit herausgestellt, dass rund ein Viertel – also 25 Prozent – der Erwerbstätigen bis zum Erreichen des Rentenalters davon betroffen sind. Wo liegen aber die Ursachen für die Berufsunfähigkeit? Und welche Auswirkungen hat der Eintritt einer Berufsunfähigkeit aus arbeitsrechtlicher Sicht? Zwei Fragen, die mit Sicherheit nicht nur betroffene Arbeitnehmer bewegen.

Ursachen der Berufsunfähigkeit

In den Köpfen vieler Arbeitnehmer steckt nach wie vor die Meinung, dass Berufsunfähigkeit in erster Linie als Unfallfolge entsteht. Allerdings geht diese Sichtweise an der Realität vorbei. Die Ursachen für eine Berufsunfähigkeit sind vielfältig und umfassen ein breites Spektrum. Untersuchungen belegen, dass inzwischen andere Auslöser einen wesentlich größeren Prozentsatz der Berufsunfähigkeit ausmachen. Unfälle sind nur noch in rund zehn Prozent der Fälle dafür verantwortlich. Dazu zählen unter anderem auch Unfälle am Arbeitsplatz. Was kommt als Ursache für Berufsunfähigkeit noch in Frage?

Hier müssen grundsätzlich auch Krankheiten angeführt werden. Insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs, Erkrankungen des Bewegungsapparats sind Auslöser für eine Berufsunfähigkeit. Parallel können auch psychische Leiden die Fähigkeit einschränken, dem Beruf nachzugehen. Ein Punkt wurde bisher nicht genannt: Allergien. Letztere können unter Umständen dazu führen, dass Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage sind, an ihrem angestammten Arbeitsplatz tätig zu werden.

Gerade die letztgenannte Ursache für Berufsunfähigkeit ist keineswegs so selten, wie man im ersten Moment vielleicht anzunehmen versucht ist. Ein nicht unerheblicher Teil der jedes Jahr anerkannten Berufskrankheiten geht auf haut- und atemwegsbelastende Stoffe am Arbeitsplatz zurück. Mittlerweile sind mehrere hundert Stoffe bekannt, die an Arbeitsplätzen zu allergischen Reaktionen führen können. Die hier genannten Ursachen der Berufsunfähigkeit führen dazu, dass Betroffene entweder generell oder teilweise nicht mehr in der Lage sind, ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit nachzugehen. Diese Unterscheidung hat aus arbeitsrechtlicher Sicht eine nicht unerhebliche Bedeutung.

Berufsunfähigkeit im Arbeitsalltag

Unternehmen haben grundsätzlich ein Interesse daran, dass die beschäftigten Arbeitnehmer ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen. An dieser Tatsache wird kaum jemand rütteln können. Im Fall der Berufsunfähigkeit wird dieses Interesse zumindest teilweise verletzt. Betroffene Arbeitnehmer müssen daher mit einer Kündigung wegen Krankheit rechnen. Das Arbeitsrecht gibt dem Arbeitgeber das Recht dazu. Die Berufsunfähigkeit wird in diesem Zusammenhang als Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers gewertet.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ursache der Berufsunfähigkeit eine dauernde Arbeitsunfähigkeit mit sich bringt, der Arbeitnehmer also nicht mehr in der Lage ist, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen. Als Kündigungsgrund anerkannt ist dieser Umstand insbesonders dann, wenn auch langfristig keine Besserung in Sicht ist (siehe BAG-Urteil AZ.: 2 AZR 773/97).

Wie gestaltet sich die Situation, wenn es nur zu einer teilweisen Minderung der Arbeitsfähigkeit kommt? In diesem Zusammenhang wird die Situation wesentlich komplexer. Auch hier kann der Arbeitgeber die teilweise Berufsunfähigkeit als Kündigungsgrund heranziehen. Allerdings hält die Sicht des Arbeitgebers vor Gerichten nicht immer stand. Ein Beispiel wäre das Urteil des BAG vom 9. 8. 2000 (AZ.: 7 AZR 214/99). Hierin ging es um eine teilweise Berufsunfähigkeit, die keine auflösende Wirkung auf den Arbeitsvertrag hatte, da die arbeitsvertraglichen Pflichten auch weiterhin zu erfüllen gewesen wären.

Bei der Betrachtung einer Kündigung wegen teilweiser Berufsunfähigkeit/Erwerbsminderung ist der Arbeitgeber ebenfalls angehalten, Alternativen in Betracht zu ziehen. So könnte ein allergisch auf Desinfektionsmittel reagierender Arbeitnehmer in eine andere Abteilung umgesetzt werden. Besteht diese Möglichkeit, ist die Kündigung kritisch zu betrachten.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Vom Regen in die Traufe: Externe Dienstleister vs. Zeitarbeiter – darauf sollten Sie achten

Das Bundesarbeitsgericht hat Ihnen in diesem Jahr ein neue Handlungsmöglichkeit gegen den Einsatz von Zeitarbeitnehmern gegeben. Denn Ihr Arbeitgeber muss beim Einsatz von Zeitarbeitnehmern prüfen, ob er auf diesem Arbeitsplatz... Mehr lesen

23.10.2017
Nachweisgesetz (NachwG)

§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. § 2 Nachweispflicht (1) Der Arbeitgeber hat spätestens... Mehr lesen