Eine Polizeibeamtin ist vom Dienst vorläufig enthoben worden. Dies war nach dem Beschluss des vom 20. Juli 2010, Az.: 3 L 329/10.TR, des Verwaltungsgerichts Trier auch rechtmäßig.
Die Polizistin hatte Abfragen im Polizeisystem POLIS durch gutgläubige Kollegen machen lassen.
Die darauf erlangten Erkenntnisse hat sie ihrem Vater zugänglich gemacht, der ein besonderes Interesse daran hatte. Damit hat sie gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen.
Das Gericht führt weiter aus, dass ihr Verhalten im Bereich der Polizei erhebliche Unruhe ausgelöst habe und zu einem Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit geführt habe. Daher würde es kaum Verständnis auslösen, wenn die Polizeibeamtin vor Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen zum Polizeidienst zurückkehren würde.
Der Dienstherr habe auch einen Einschätzungsspielraum. Es sei nahe liegend, zur Wahrung der Ordnung des Dienstbetriebs, die Polizeibeamtin vorläufig weiter zu suspendieren.
Fazit: Vor allem Polizeibeamte müssen sich an das geltende Recht und Gesetz halten. Sie haben die Möglichkeit, an Daten zu gelangen, die normalen Bürgern nicht zugänglich sind. Daher dürfen sie diese Daten auch nicht weitergeben. Oder möchten Sie, dass Ihnen so etwas passiert?