14.08.2009

Diese Nebenpflichten müssen Sie erfüllen

Als Arbeitnehmer müssen Sie nicht nur Ihren Arbeitsvertrag möglichst gut erfüllen und auf Ihren Chef hören. Sie haben dazu noch einige Nebenpflichten. Auch die sind wichtig.

Mitteilungen und Informationen, die den Ruf oder die Kreditwürdigkeit Ihres Arbeitgebers schaden könnten, dürfen Sie nicht nach außen geben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Angaben wahr oder unwahr sind.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit betrifft sämtliche Tatsachen, die

  • Ihnen als Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses anvertraut oder zugänglich gemacht wurden,
  • in Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen,
  • nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und
  • nach dem Willen des Arbeitgebers geheim gehalten werden sollen. Allerdings darf der Arbeitgeber nicht willkürlich die Geheimhaltung von Tatsachen verlangen, sondern nur dann, wenn er nachvollziehbar ein berechtigtes Interesse daran hat. Eine Verletzung der strafrechtlichen Verschwiegenheitspflicht erfordert, dass der Arbeitnehmer sein Wissen für den Wettbewerb, aus Eigennutz oder zugunsten einer dritten Person preisgibt oder aber um seinem Arbeitgeber zu schaden.

Dem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unterliegen zum Beispiel

  • Bilanzen,
  • Kunden- und Preislisten,
  • Daten der Kreditwürdigkeit,
  • technische Spezialkenntnisse und
  • Erfindungen von Arbeitnehmern.

Ein Verstoß kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dabei ist es belanglos, auf welchem Wege – privat oder beruflich – Sie von einem geheim zu haltenden Vorgang erfahren oder warum Sie Ihr Wissen weitergeben.

Achtung: Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht bei rechts- und sittenwidrigen Handlungen des Arbeitgebers. Diese dürfen Sie bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft anzeigen. Dabei müssen Sie aber darauf achten, dass die Beschuldigungen nicht vorschnell und womöglich haltlos sind.

Falls ein Kunde oder Zulieferer Sie durch Geld, Gegenstände oder andere Vorteile zu einem pflichtwidrigen Verhalten zu beeinflussen versucht oder sich auch so nachträglich für Ihr Handeln „bedankt“, müssen Sie das Geschenk ausschlagen. Achtung: Von diesem Verbot sind lediglich Bagatellpräsente wie Taschen- oder Wandkalender oder die Einladung zu Geschäftsessen ausgenommen.

Während Sie für Ihren Arbeitgeber arbeiten, dürfen Sie nicht selbst oder für Dritte in derselben Branche tätig werden. Dieses Verbot endet grundsätzlich mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters. Häufig wird vereinbart, dass ein Wettbewerbsverbot über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gelten soll. Für bis zu zwei Jahre darf eine solche Vereinbarung nachwirken, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes geschäftliches Interesse daran hat.

Achtung: Eine solche Vereinbarung muss schriftlich fixiert und mit einer monatlichen Entschädigungszahlung verknüpft werden. Sonst ist das Wettbewerbsverbot nichtig. Die Entschädigung muss außerdem mindestens halb so hoch sein, wie die letzten Bezüge. Darauf angerechnet werden jedoch alle Vergütungen, die der frühere Mitarbeiter in seinem neuen Job kassiert oder die er kassieren könnte.

Ihr Arbeitgeber hat ein Recht darauf, dass Sie in Ihrem Job pfleglich mit den Ihnen für die Arbeit überlassenen Gegenständen umgehen, wie etwa:

  • Arbeitsmaterial,
  • Maschinen,
  • Werkzeug,
  • Fahrzeugen,
  • Produktionsteilen und

sonstigen Arbeitsmitteln.

Wenn Ihr Arbeitgeber Sie dazu auffordert, müssen Sie ihn über den Stand Ihrer Tätigkeit oder die Durchführung einer Aufgabe informieren. Gegenstände, die Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit erwerben, müssen Sie an Ihren Arbeitgeber weitergeben.

Falls Sie Störungen oder drohende Störungen im betrieblichen Ablauf bemerken, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren, damit er für Abhilfe sorgen kann.

Falls Sie von Nachlässigkeiten oder Straftaten Ihrer Kollegen erfahren, müssen Sie dies grundsätzlich nur melden, wenn Ihre Tätigkeit der Aufsicht oder Kontrolle im Unternehmen dient.

…gehören zu Ihren arbeitsvertraglichen Nebenpflichten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung oder Anweisung die folgenden:

  • Obhuts- und Bewahrungspflichten (z. B. von Büroschlüsseln oder vertraulichen Unterlagen)
  • besondere Auskunftspflichten (z. B. etwa über den Fortschritt der Arbeit)
  • Überwachungspflichten (z. B. wenn Sie Vorarbeiter und/ oder Meister sind)
  • Rechnungslegungspflichten und
  • die Verpflichtung, die einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.

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