Als Arbeitnehmer müssen Sie nicht nur Ihren Arbeitsvertrag möglichst gut erfüllen und auf Ihren Chef hören. Sie haben dazu noch einige Nebenpflichten. Auch die sind wichtig.
Mitteilungen und Informationen, die den Ruf oder die Kreditwürdigkeit Ihres Arbeitgebers schaden könnten, dürfen Sie nicht nach außen geben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Angaben wahr oder unwahr sind.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit betrifft sämtliche Tatsachen, die
Dem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unterliegen zum Beispiel
Ein Verstoß kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dabei ist es belanglos, auf welchem Wege – privat oder beruflich – Sie von einem geheim zu haltenden Vorgang erfahren oder warum Sie Ihr Wissen weitergeben.
Falls ein Kunde oder Zulieferer Sie durch Geld, Gegenstände oder andere Vorteile zu einem pflichtwidrigen Verhalten zu beeinflussen versucht oder sich auch so nachträglich für Ihr Handeln „bedankt“, müssen Sie das Geschenk ausschlagen. Achtung: Von diesem Verbot sind lediglich Bagatellpräsente wie Taschen- oder Wandkalender oder die Einladung zu Geschäftsessen ausgenommen.
Während Sie für Ihren Arbeitgeber arbeiten, dürfen Sie nicht selbst oder für Dritte in derselben Branche tätig werden. Dieses Verbot endet grundsätzlich mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters. Häufig wird vereinbart, dass ein Wettbewerbsverbot über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gelten soll. Für bis zu zwei Jahre darf eine solche Vereinbarung nachwirken, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes geschäftliches Interesse daran hat.
Ihr Arbeitgeber hat ein Recht darauf, dass Sie in Ihrem Job pfleglich mit den Ihnen für die Arbeit überlassenen Gegenständen umgehen, wie etwa:
sonstigen Arbeitsmitteln.
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie dazu auffordert, müssen Sie ihn über den Stand Ihrer Tätigkeit oder die Durchführung einer Aufgabe informieren. Gegenstände, die Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit erwerben, müssen Sie an Ihren Arbeitgeber weitergeben.
Falls Sie Störungen oder drohende Störungen im betrieblichen Ablauf bemerken, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren, damit er für Abhilfe sorgen kann.
Falls Sie von Nachlässigkeiten oder Straftaten Ihrer Kollegen erfahren, müssen Sie dies grundsätzlich nur melden, wenn Ihre Tätigkeit der Aufsicht oder Kontrolle im Unternehmen dient.
…gehören zu Ihren arbeitsvertraglichen Nebenpflichten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung oder Anweisung die folgenden: