Als Auszubildender genießen Sie mehr Schutz als einregulärer Arbeitnehmer, vor allem wenn Sie noch nicht volljährig sind. Aber Sie haben neben den Rechten natürlich auch Pflichten Ihrem Ausbildungsbetrieb gegenüber zu erfüllen.
Die rechtliche Grundlage für Ihr Ausbildungsverhältnis ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG), das im April 2005 in Kraft trat. Es regelt im Detail, welche Berufe und welche Ausbildungsbetriebe als Ausbildungsstätten anerkannt sind und welche Rechte und Pflichten Sie als Auszubildender haben, – und auch, welche für Ihren Ausbildungsbetrieb gelten.
Ihr Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit – und damit gelten für Sie auch vom ersten Tag an alle Rechte und Pflichten.
Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit sowohl von Ihnen, als auch von Ihrem Ausbildungsbetrieb schriftlich gekündigt werden – ohne Angabe von Gründen und ohne Einhalten einer Frist.
Sie erhalten eine angemessene Vergütung, auch für die Teilnahme am Berufsschulunterricht.
Sie bekommen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind.
Ihr Ausbildungsbetrieb darf Ihnen nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszeck dienen.
Konkret: Ausdrücklich verboten sind Arbeiten, die Ihre körperlichen Kräfte übersteigen, wie beispielsweise Akkord- oder Fließbandarbeiten. Solche Arbeiten darf Ihnen Ihr Arbeitgeber auf keinen Fall übertragen.
Zumutbar sind dagegen Arbeitsaufträge, die mit der Sauberkeit des eigenen Arbeitsplatzes und der Pflege der Gegenstände zusammenhängen, mit denen Sie als Auszubildender umgehen.
Die Ausbildungsmittel wie etwa Bücher oder sonstiges Lehrmaterial, aber auch Werkstoffe und Werkzeug erhalten Sie kostenlos.
Für den Besuch der Berufsschule muss Ihr Ausbildungsbetrieb Sie freistellen.
Achtung: Dauert der Unterricht mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten, so darf Ihr Ausbildungsbetrieb Sie als jugendlichen Auszubildende – also wenn Sie zwischen 15 und18 Jahre alt sind – an diesem Schultag nicht mehr beschäftigen. Dieses Beschäftigungsverbot besteht aber nur einmal in der Woche
Sie haben Anspruch auf ein Zeugnis.
Ihr Ausbilder darf keine körperliche Gewalt gegen Sie ausüben. Vor systematischen Angriffen wie etwa Mobbing muss er Sie im Rahmen seiner Fürsorgepflicht schützen.
Ihr Ausbildungsbetrieb darf Sie als Jugendlichen Ihre Ausbildung nur beginnen lassen, wenn Sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden sind und Ihnen darüber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Diese Bescheinigung muss ein Jahr nach Beginn der Ausbildung erneuert werden – Sie müssen dann also erneut zum Arzt – sofern Sie dann noch unter 18 Jahren sind.
Für Jugendliche beträgt der Jahresurlaub nach Lebensalter gestaffelt mindestens 25 bis 30 Werktage, für Erwachsene mindestens 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche.
Sie müssen die Fertigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig sind.
Sie müssen die Ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig ausführen.
Sie müssen am Berufsschulunterricht teilnehmen, sofern Sie vor Ihrem 21. Geburtstag Ihre Ausbildungszeit beginnen. Sind Sie bei Beginn der Ausbildung 21 Jahre oder älter, sind Sie berufsschulberechtigt. Das heißt, Sie können zu Beginn Ihrer Ausbildung gemeinsam mit Ihrem Ausbilder entscheiden, ob Sie während der gesamten Ausbildung am Berufsschulunterricht teilnehmen wollen oder nicht. Wenn Sie der Schule fernbleiben, gilt das dann nicht als Schwänzen.
Nehmen Sie dann wie von den Kammern empfohlen am Berufsschulunterricht teil, muss Ihr Arbeitgeber Sie genau wie Ihre jüngeren Azubikollegen freistellen.
Sie müssen den Weisungen Ihres Ausbilders Folge leisten.
Das dürfen Sie verweigern
Aufträge, die gegen Verbote verstoßen, brauchen Sie nicht auszuführen. Wenn Sie sich also beispielsweise weigern, Akkordarbeit oder ausbildungsfremde Tätigkeiten zu verrichten, ist das kein wichtiger Grund zur Kündigung.
So muss Ihr Ausbildungsbetrieb Sie unterstützen
Damit Sie auch in der Lage sind, Ihre Aufgaben sicher auszuführen, ist Ihr Ausbildungsbetrieb verpflichtet, Sie wie jeden Mitarbeiter auch über den Arbeitsschutz oder Sicherheitsmaßnahmen zu informieren.
Über Betriebsgeheimnisse und Geschäftsinteressen müssen Sie Stillschweigen bewahren.
Werkzeuge und Maschinen müssen Sie sorgfältig und pfleglich behandeln.
Wenn die für Sie geltende Ausbildungsordnung dies vorsieht, müssen Sie schriftliche Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß und regelmäßig führen.