Für die nötige Weiterbildung muss Ihr Arbeitgeber Sie als Betriebsrat grundsätzlich freistellen und die nötigen Kosten tragen. Sie brauchen sich die Teilnahme an der Weiterbildung als Betriebsrat auch nicht genehmigen zu lassen.
Ziel der Schulungen sollte es sein, dass Sie Wissen erwerben, das es Ihnen als Betriebsrat möglich macht, dem Unternehmen als gleichwertiger Gesprächspartner gegenüberzutreten (z. B. arbeitsrechtliche Inhalte, Tarifverträge, Arbeitsvertragsgestaltung usw.). Sie können deshalb auch entscheiden, welche Schulungsmöglichkeiten Sie für Ihre Mitglieder in Anspruch nehmen möchten.
Welche Fortbildungsmaßnahmen Sie für erforderlich halten und wer daran teilnehmen wird, entscheiden Sie durch Beschluss im Gremium. Auch der zeitliche Umfang für die erforderlichen Schulungen ist nicht begrenzt. Er ergibt sich lediglich aus der Notwendigkeit und der üblichen Dauer von Schulungen und Spezialschulungen. Juristendeutsch? Ab sofort bewegen Sie sich rechtssicher im Urteilsdschungel. Für Ihre erfolgreiche Betriebsratsarbeit sind Sie mit dem „Urteilsdienst für den Betriebsrat“ immer up-to-date über aktuellste Urteile und Gesetze informiert!
Haben Sie als Betriebsrat einen Entsendungsbeschluss nach § 37 Abs. 6 BetrVG gefasst, benötigen Sie keine Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Sollte Ihr Arbeitgeber trotzdem Einwände haben, kann er oder können Sie die Einigungsstelle zur Klärung anrufen. Diese entscheidet dann darüber, ob die Erforderlichkeit gegeben ist.
Ist der Beschluss gefasst bzw. hat die Einigungsstelle entschieden, ist das betreffende Betriebsratsmitglied allerdings nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, an der Schulung teilzunehmen.Sie haben zwei Möglichkeiten, Schulungen für Ihre Mitglieder zu beanspruchen:
Als Gremium haben Sie einen Anspruch darauf, dass einzelne Mitglieder und nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm auch mehrere Mitglieder gleichzeitig für erforderliche Weiterbildungsmaßnahmen unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden.
Entscheidend für diesen Freistellungsanspruch ist die Erforderlichkeit der vermittelten Kenntnisse. Diese ist dann gegeben, wenn sich der Seminarinhalt auf Themen bezieht, die zu Ihren Aufgaben gehören.
Drei Beispiele:
Jedes einzelne Betriebsratsmitglied hat während seiner vierjährigen Amtszeit Anspruch auf insgesamt drei Wochen bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen.
Wer zum ersten Mal in den Betriebsrat gewählt wurde, darf sich sogar 4 Wochen lang weiterbilden lassen.
Die Schulungen müssen allerdings dazu geeignet sein, dem Betriebsrat das entsprechende Fachwissen zu vermitteln. Dazu gehören solche Schulungen, die von der obersten Arbeitsbehörde, also in der Regel dem Arbeitsministerium, anerkannt sind.
Kenntnisse brauchen nicht für den Betrieb erforderlich zu sein
Wollen Sie als Betriebsratsmitglied an einer Bildungsveranstaltung teilnehmen, die nicht erforderlich, aber geeignet ist, muss das Gremium einen Beschluss fassen und den Arbeitgeber rechtzeitig über die Teilnahme informieren. Eine Genehmigung ist aber auch hierbei nicht erforderlich.
Als Betriebsrat sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, die preisgünstigste Schulung auszuwählen und/oder keine Reisekosten zu verursachen. Die erzeugten Kosten müssen aber verhältnismäßig sein. Denn nur solche Kosten muss Ihr Arbeitgeber übernehmen.