31.10.2009

Direktionsrecht – die Grenzen des Arbeitgebers

Immer wieder streiten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über das Versetzungsrecht, auch Direktionsrecht genannt.

Auch ein Arbeitsgericht hatte sich wieder einmal mit dem Direktionsrecht zu beschäftigen.

Das war geschehen: Im Arbeitsvertrag hatten sich Tankstellenbesitzer und Arbeitnehmerin darauf geeinigt, dass die Arbeitnehmerin „als Kassiererin“ arbeiten sollte. Nun setzte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin aber nicht nur an der Kasse, sondern auch für Reinigungsarbeiten ein.  
Weil der Tankstellenbesitzer offenbar die Kosten für die Reinigungskraft einsparen wollte, beauftragte er die Kassiererin, den Boden des Geschäftsraumes und die Kundentoilette vollständig zu reinigen.

Die Arbeitnehmerin weigerte sich, diese Arbeiten auszuführen. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass sie diese Arbeiten durchführen müsse, da sie schon früher einmal aushilfsweise die Reinigungsarbeiten erledigt habe.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab der Arbeitnehmerin Recht (Urteil vom 17.06.2009, Az.: 7 Ca 1692/09). Für das Gericht war der Arbeitsvertrag eindeutig. Die Arbeitnehmerin schulde nur die Tätigkeit als Kassiererin und verurteilten den Unternehmer, derartige Weisungen künftig zu unterlassen.

Wichtig: Darüber hinaus ist es ständige Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Arbeitnehmer ohnehin allenfalls mit gleichwertigen Tätigkeiten im Rahmen des Direktionsrechts betraut werden darf. Auch das lag in dem Fall selbstverständlich nicht vor.

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