08.05.2011

Dreijähriger schmeißt Schmuck ins Klo – und was macht er am Arbeitsplatz?

Dürfen Sie Ihr Kind mit an den Arbeitsplatz nehmen? Und was geschieht, wenn Ihr Nachwuchs hier einmal Unsinn macht? Das Amtsgericht Bonn hatte einen interessanten Fall zu entscheiden, der auch auf das Arbeitsleben übertragen werden kann (Urteil vom 01.03.2011, Az.: 104 C 444/10). 
Der Fall: Eine junge Mutter besuchte mit ihrem dreijährigen Sohn ihre Schwester, die ebenfalls ein Kind hatte. Die Kinder spielten unbeaufsichtigt. Dann kam es wie es kommen musste: Der Dreijährige fand Schmuck und warf ihn ins Klo, drückte ab und wuuusch, waren 4.000 € weg.

Daraufhin zog die ehemalige Eigentümerin des Schmucks vor Gericht und wollte von ihrer Schwester Schadensersatz. Schließlich habe diese ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Das Amtsgericht Bonn war anderer Auffassung und meinte, dass ein dreijähriges Kind in einer ihm vertrauten abgeschlossenen Wohnung nicht ununterbrochen beaufsichtigt werden müsse. Außerdem hätte die ehemalige Schmuckbesitzerin ihren Schmuck sichern müssen.

Diese Grundsätze sind auch sehr gut auf das Arbeitsleben zu übertragen. Erlaubt Ihr Arbeitgeber, dass Kinder am Arbeitsplatz sein dürfen, muss er auch eine entsprechende Büroausstattung vorweisen können. Andernfalls darf er sich nicht darüber aufregen, wenn Kinder einmal etwas kaputt machen.

Kinder sind bekanntlich keine kleinen Erwachsenen und sind durchaus fähig, einmal Dinge zu tun, die man kaum für möglich hält. So ist es für Kinder auch immer wieder spannend zu sehen, wie viel Toilettenpapierrollen in die Toiletten gestopft werden müssen, bis die Toilette überläuft…

Also: Auch am Arbeitsplatz ist vor Kindern möglichst alles zu sichern!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Ältere Arbeitnehmer aufgepasst – Kündigungsschutz wird weiter ausgehebelt

In Kleinbetrieben kann es dazu kommen, dass ältere und sozial wesentlich schützenswertere Mitarbeiter eine Kündigung erhalten, obwohl jüngere Kollegen ebenfalls im Betrieb tätig sind. Das Landesarbeitsgericht (LAG)... Mehr lesen

23.10.2017
Leiharbeit und Kündigung

Arbeitgeber müssen zunächst Leiharbeitnehmer abbauen, bevor sie eigene Mitarbeiter kündigen. Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 03.03.2009, Az.: 12 Sa 2468/08. Das war... Mehr lesen