Ein Monteur war über einen längeren Zeitraum auf einer Baustelle eingesetzt. In einem Kalenderjahr war er an insgesamt 223 Tagen in einem Baucontainer auf dem Betriebsgelände eines Kunden seines Arbeitgebers tätig.
Der Monteur wollte steuerlich die Fahrten zu der Baustelle nach Dienstreisegrundsätzen anerkannt haben. Er wollte also 0,30 € pro gefahrenen Kilometer ansetzen.
Das Finanzamt sah das anders. Es berücksichtigte lediglich einen Werbungskostenabzug in Höhe der Entfernungspauschale, also 0,30 € pro Entfernungskilometer, also etwa die Hälfte.
Vor dem Finanzgericht Münster war damit Schluss (Urteil vom 14.09.2011, Az.: 10 K 2037/10 E).
Nach Ansicht des Finanzgerichts handelt es sich nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte, da der Monteur lediglich in einem Baucontainer tätig war. Der hätte gleich wieder abgebaut werden können und daher habe sich der Monteur nicht darauf einstellen können, über einen längeren Zeitraum dieselbe Strecke zurücklegen zu müssen. Aber nur unter diesen Voraussetzungen wäre eine Abrechnung nach der Entfernungspauschale möglich gewesen.