17.01.2011

Fingernägel und Haarfarbe gehen den Arbeitgeber nichts an – bei der Unterwäsche kann er aber mit bestimmen!

Unglaublich, was es alles gibt: Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat hatten für ein Unternehmen, das Fluggastkontrollen durchführt, verschiedene Regelungen vereinbart, so unter anderem
 

  • die Länge der Fingernägel (zu maximal 0,5 cm über der Fingerkuppe)
  • das Tragen von BHs und einem Unterhemd
  • die Farbe der Unterwäsche, nämlich in weiß oder in Hautfarbe
  • Feinstrumpfhosen und Socken dürfen keinerlei Muster oder Nähte aufweisen
  • die Haare müssen stets sauber sein
  • das Gesicht hat stets rasiert zu sein, nur ein gepflegter Bart ist gestattet.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat all diese Dinge für wirksam gehalten (Beschluss vom 18.08.2010, Az.: 3 TaBV 15/10, veröffentlicht am 12.01.2011)!
Als unwirksam hat es dagegen diese beiden Regelungen angesehen:

  • Mitarbeiterinnen wurden vorgeschrieben, dass Fingernägel nur einfarbig lackiert sein dürfen und
  • von männlichen Mitarbeitern darf nicht verlangt werden, dass sie bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben tragen dürfen.

Letztere beiden Dinge seien unverhältnismäßige Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts. Alles andere dient dem Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem ordentlichen Erscheinungsbild der Arbeitnehmer.

Na denn: Der Arbeitgeber darf sich immer weiter in das Privatleben der Arbeitnehmer einmischen. Was halten Sie davon? Ist es wirklich Aufgabe des Arbeitgebers, das Tragen von BHs und Unterhemden vorzuschreiben? Was meinen Sie dazu?

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