24.05.2010

Frauen am Arbeitsplatz – Teil 5 – Kopftuchverbot

Frauen haben die gleichen Rechte wie Männer. Die betriebliche Realität sieht leider anders aus. Frauen verdienen häufig für die gleiche Arbeit weniger Geld als Männer. Auch finden sich Frauen in Führungspositionen noch immer wesentlich seltener als ihre männlichen Kollegen.

Auch das ist ein frauenspezifisches Problem: Kopftuchverbote.  
Kopftuchverbote haben schon eine Vielzahl von Gerichten beschäftigt. Und natürlich sind es ausschließlich Arbeitnehmerinnen, die Kopftücher tragen. Interessanterweise wurden die Urteile jedoch niemals unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gesehen, sondern es wurde stets das Neutralitätsgebot mit dem Grundrecht auf Religionsausübungsfreiheit verglichen.

So auch in einem Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 20. August 2009, Az.: 2 AZR 449/08.

Eine pädagogische Mitarbeiterin an einer Schule in Nordrhein-Westfalen hatte zunächst ein islamisches Kopftuch getragen. Als sie dieses nicht mehr tragen durfte, hat sie eine Mütze mit Strickbund aufgesetzt. Diese Mütze hat ihr Haar, den Haaransatz sowie die Ohren verdeckt.

Das hat das BAG nicht mitgemacht. Während der Arbeitszeit sind keine religiösen Bekundungen erlaubt. Neutralität des Landes und der Schulfriede wird gefährdet.

In diesem Sinne hat auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 19.06.2009, Az.: 7 Sa 84/08, entschieden. Durch das Kindergartengesetz in Baden-Württemberg wird das Tragen eines Kopftuches verboten. Eine Arbeitnehmerin war deutsche Angehörige und muslimischen Glaubens. Deshalb trug sie aus religiöser Überzeugung ein Kopftuch.

Damit hat sie nach Auffassung des LAGs gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. In Schulen und Kindergärten sind generell Kopftücher und andere religiöse Bekundungen verboten.

Fazit: In diesem Fall ist eine Diskriminierung sachlich gerechtfertigt. An anderen Arbeitsorten, insbesondere ohne Publikumsverkehr, ist das Tragen eines Kopftuches allerdings sicherlich nicht zu beanstanden.

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