Fehler können den talentiertesten Mitarbeitern unterlaufen. Das ist normal. Hierfür haftet Ihr Arbeitgeber. Allerdings gibt es Abstufungen, und die sollten Sie als Arbeitnehmer kennen.
Steht die betrieblich veranlasste Tätigkeit fest, sieht es für Sie in diesen Fällen folgendermaßen aus:
Bei Schäden durch leichteste Fahrlässigkeit brauchen Sie als Mitarbeiter nicht zu haften. Ein Schadensersatz steht Ihrem Arbeitgeber nicht zu. Vielmehr muss er den Schaden selbst tragen.
Diese liegt vor, wenn es sich um geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können: wenn Sie sich beispielsweise vergreifen, versprechen oder sonst wie vertun – klassische Versehen also.
Entsteht der Schaden durch mittlere beziehungsweise normale Fahrlässigkeit, wird er grundsätzlich zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber anteilig aufgeteilt, im Rahmen des so genannten innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
Mittlere beziehungsweise normale Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn Sie ohne den Vorwurf besonderer Schwere die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben, § 276 Absatz 1 Satz 2 BGB. Die Nichtbeachtung der erforderlichen Sorgfalt darf daher weder besonders geringfügig noch besonders schwer wiegend gewesen sein.
Ob der Schaden aufgeteilt wird und in welchem Umfang jeder von Ihnen einen Anteil des Schadens zu tragen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Haben Sie einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften Sie grundsätzlich voll für den Schaden.
Wenn Sie bewusst gegen arbeitsvertragliche und / oder gesetzliche Pflichten verstoßen und den Schaden zumindest bewusst in Kauf nehmen (BAG, Urteil vom 18.04.2002, Aktenzeichen: 8 AZR 348/01; in: DB 2002, Seite 2050), ist das eine vorsätzliche und fahrlässige Pflichtverletzung.
Ob Sie eine arbeitsvertragliche oder gesetzliche Pflichtverletzung begangen haben, richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen in Ihrem Arbeitsvertrag einschließlich der Zusatzvereinbarungen sowie etwaigen Arbeitsanweisungen.
Zur so genannten Nichterfüllung oder die Schlechterfüllung der von Ihnen geschuldeten Arbeit gehören insbesondere:
Zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten gehören für Sie auch ohne ausdrückliche Vereinbarung oder Anweisung die folgenden:
Grobe Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn Sie in besonders schwer wiegendem Maß die erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen. Das ist etwa der Fall bei
Im Gegensatz zum Werkvertragsrecht – den bekommen in der Regel vor allem freie Mitarbeiter oder Unternehmer, also Selbstständige beispielsweise für ein umfangreicheres Projekt oder die längerfristige Abwicklung bestimmter Tätigkeiten – kennt das Arbeitsvertragsrecht keine Gewährleistungsvorschriften. Sie schulden Ihrem Arbeitgeber also Ihre Dienste, nicht aber einen konkreten Arbeitserfolg. Im Streitfall würden Richter wohl Ihre so genannte individuelle Normalleistung als Maßstab heranziehen, um zu entscheiden, ob Sie Ihre Pflicht erfüllt haben.
Haben Sie diese erbracht, also so gearbeitet, wie Sie das bei angemessenem Einsatz Ihrer individuellen Kräfte und Fähigkeiten konnten, haften Sie nicht für eine zu geringe oder schlechte Arbeitsleistung. Schadensersatzansprüche und / oder eine Kürzung des Arbeitsentgelts scheiden daher hier grundsätzlich aus (BAG, Urteil vom 11.12.2003, Aktenzeichen: 2 AZR 667/02).
Außerdem hat er die Möglichkeit, Ihr Fehlverhalten, das den Schaden verursacht hat, zum Gegenstand einer Abmahnung zu machen. Wiederholt sich Ihr Fehlverhalten, kann er Ihnen damit kündigen.