12.12.2010

Geschäftsreise bei Schneechaos – Was darf der Arbeitgeber anordnen?

Der Schnee und das Glatteis regierte in den letzten Tagen auf den Straßen und das auch mit erheblichen Auswirkungen für die Betriebe. Viele Arbeitnehmer kamen zu spät zur Arbeit und Waren konnten nicht rechtzeitig ausgeliefert werden.

Dass Arbeitgeber nicht immer Verständnis dafür haben, konnten wir auch in einer Vielzahl von Beispielen in den letzten Tagen sehen: Ein Außendienstmitarbeiter wurde von einer Kundin zu deren Weihnachtsfeier eingeladen. Das Problem: Der Außendienstler hätte für die Weihnachtsfeier 400 km fahren müssen – und das bei einsetzendem Schneefall und Eisglätte. Er wollte sich um 15 Uhr ins Auto setzen und beschloss dann, nochmals mit seinem Chef zu sprechen. Er war der Auffassung, dass ihm die Fahrt unzumutbar sei und er ohnehin nicht rechtzeitig bei der Kundin ankommen würde. Für ein Umsteigen auf die Bahn oder das Flugzeug war es natürlich schon viel zu spät.

Der Chef bestand darauf, dass der Mitarbeiter losfährt, da es sich um einen wichtigen Kunden handelt. Der Mitarbeiter weigerte sich aber, da es ihm zu gefährlich war.

Und nun? Klar: Der Arbeitnehmer hat eine Abmahnung bekommen. Ist das rechtmäßig?

Meines Erachtens ist das nicht in Ordnung! Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten anzustreben. So steht es in § 3 Arbeitsschutzgesetz. Bestand nun wirklich ein solches Schneechaos und die Unfallgefahr ist so erheblich angestiegen kommt es auch auf den Sinn der Reise an. Ziel war es hier, an einer Weihnachtsfeier teilzunehmen. Da dies nicht von erheblichem Rang ist, hätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht losschicken dürfen.

Zudem gibt es noch den § 626 BGB: Das Schikaneverbot.

Mit einer großen Wahrscheinlichkeit wäre der Arbeitnehmer zur Weihnachtsfeiern ohnehin zu spät gekommen. Daraus wird ersichtlich, dass die Anordnung des Arbeitgebers eine reine Schikane gewesen ist.

Also: Wehren Sie sich gegen eine solche Abmahnung!

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