10.08.2009

Welche Anforderungen stellt der Gesetzgeber an eine betriebliche Abmahnung?

Ein Arbeitgeber erstellt eine Abmahnung, um das Verhalten eines Arbeitnehmers im Betrieb zu rügen. In der Regel handelt es sich dabei um wiederholte Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Die Abmahnung dient somit als Aufforderung an den Betroffenen, sein Verhalten entsprechend zu verändern. Darüber hinaus werden auch die Folgen für den Fall einer Wiederholung des Vergehens derselben Art benannt. Die Abmahnung ist eine zwingende Vorstufe einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber.

Fallbeispiel:

Herr S. arbeitet in einem metallverarbeitenden Betrieb. Aus Sicherheitsgründen ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten. Den Mitarbeitern steht stattdessen ein separater Raum in einem Nebengebäude zur Verfügung. Da der Vorgesetzte Herrn S. schon mehrfach beim Rauchen angetroffen hat, droht er ihm mit einer Abmahnung. Nach einem erneuten Vorfall erhält S. eine entsprechende schriftliche Abmahnung von seinem Arbeitgeber. Darin sind die einzelnen Vergehen chronologisch aufgelistet. Darüber hinaus bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er weitere Vergehen dieser Art nicht dulden wird und S. daher im Falle eines erneuten Verstoßes die verhaltensbedingte Kündigung drohe.

Der Arbeitgeber von S. hat alle relevanten Anforderungen für eine formgerechte Abmahnung eingehalten.

Wichtig:

Eine Abmahnung erfordert keine Schriftform. In dem konkreten Fall ist allerdings eine schriftliche Abmahnung an S. ergangen, wodurch der Arbeitgeber im Zweifel einen besseren Nachweis seiner disziplinarischen Schritte erbringen kann.

Was sind Gründe, die zu einer Abmahnung führen können?

Aus Ihrem Arbeitsverhältnis ergeben sich sowohl für Sie, als auch für Ihren Arbeitgeber konkrete Pflichten. Sofern Sie wiederholt gegen diese Pflichten verstoßen, steht es Ihrem Arbeitgeber zu, Sie dafür abzumahnen. Konkrete Gründe für eine Abmahnung sind unter anderen:

  • wiederholt verspätetes Erscheinen am Arbeitsplatz,
  • unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz,
  • Drogen- oder Alkoholkonsum während der Arbeitszeit,
  • allgemein unternehmensschädigendes Verhalten und die
  • Aufnahme einer unerlaubten Nebentätigkeit.

Wichtig:

Ihr Arbeitgeber kann Sie nur für Vergehen abmahnen, die einen tatsächlichen Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen. Will Ihr Arbeitgeber Sie zum Beispiel abmahnen, weil Sie regelmäßig in T-Shirts zur Arbeit erscheinen, handelt es sich in der Regel nicht um eine rechtmäßige Abmahnung, es sei denn, Sie verstoßen gegen eine konkrete arbeitsvertragliche oder betriebliche Kleiderordnung.

Voraussetzungen für eine rechtmäßige Abmahnung

Damit eine Abmahnung überhaupt Gültigkeit hat, muss Ihr Arbeitgeber eine Reihe von Anforderungen erfüllen.

  • Der Arbeitgeber muss die Verhältnismäßigkeit wahren:
  • Eine einmalige geringfügige Pflichtverletzung, wie ein verspätetes Erscheinen am Arbeitsplatz, rechtfertigt keine Abmahnung. Zudem sollte vor einer Abmahnung zunächst eine Ermahnung durch den Arbeitgeber erfolgen.
  • Die Abmahnung muss eine konkrete Beschreibung des Fehlverhaltens beinhalten: Richtet sich die Abmahnung zum Beispiel gegen wiederholtes unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die genauen Daten zu benennen.
  • Der Arbeitgeber muss in der Abmahnung deutlich zum Ausdruck bringen, dass er das Verhalten als vertragswidrig einstuft. Zudem muss die Abmahnung eine deutliche Aufforderung enthalten, das Fehlverhalten künftig zu unterlassen.
  • Mit der Abmahnung muss der Arbeitgeber zudem deutlich machen, dass dem Arbeitnehmer im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung droht.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Verhandlung mit dem Arbeitgeber: Schritt für Schritt vorbereiten

Das A und O für eine erfolgreiche Verhandlung ist die richtige Vorbereitung. Sie müssen von Anfang an den Eindruck vermitteln, dass Sie den jeweiligen Sachverhalt im Griff haben. Unser Tipp Treten Sie als kompetenter... Mehr lesen

23.10.2017
Dienstwagen

Dienstwagen sind Wagen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Erledigung dienstlicher Fahrten zur Verfügung stellt. Wird die Privatnutzung gestattet, erhält der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil, der versteuert werden... Mehr lesen