01.07.2010

Geschenke an Arbeitnehmer – Bestechung oder erlaubt?

Geschenke von Kunden an Arbeitnehmer werden immer seltener. Trotzdem kommt es auch heutzutage immer wieder vor, dass Kunden Arbeitnehmer beschenken.

Ein Beispiel: Ein Einkäufer in einem großen Industriebetrieb erhält regelmäßig zu Weihnachten ein Geschenk. Im letzten Jahr war es eine Flasche teurer Whisky und im vorletzten Jahr 2 Eintrittskarten für ein Bundesligaspiel. Müssen Sie das Ihrem Arbeitgeber eigentlich mitteilen und dürfen Sie die Geschenke überhaupt annehmen?  
Sie sollten auf jeden Fall mit Ihrem Arbeitgeber sprechen. Damit kann Ihnen nicht vorgeworfen werden, dass Sie an einer Bestechung oder Korruption mitwirken. Eine gesetzliche Regelung zu diesem Thema gibt es nicht.

Häufig gibt es in größeren Unternehmen auch Richtlinien, wie mit solchen Geschenken verfahren werden soll. Kleine Geschenke sind in der Regel okay, größere mit Sicherheit nicht. Denken Sie an § 299 Strafgesetzbuch. Dort ist die Bestechlichkeit und Bestechung geregelt. Wenn Sie als Angestellter einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass Sie einen anderen bei Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen bevorzugen, werden Sie mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist sogar eine Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten vorgesehen.

Also: Gehen Sie mit Geschenken offen um und teilen Sie Ihrem Arbeitgeber sofort mit, wenn Sie ein solches Geschenk erhalten.

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