07.03.2017

Gewalt am Arbeitsplatz: Wer ausflippt, muss zahlen

„Was du nicht willst, dass man dir tu, das füg auch keinem anderen zu!“ Das haben wir schon im Kindergarten und in der Schule gelernt. Tja, manch einer lernt es nie und muss dann die Konsequenzen tragen. So wie der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall: Wer Kollegen schubst, der muss dafür zahlen, urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (veröffentlicht am 3.11.2016, Az. 2 Sa 500/15).

 

 

Ein Mitarbeiter hatte einem Kollegen auf den Fuß getreten und ihn gleichzeitig geschubst. Der andere kam zu Fall und verletzte sich. Dafür wollte er von dem Übeltäter ein Schmerzensgeld haben: 700 €.

Ergebnis: Der Kollege muss zahlen! Wer einem anderen auf den Fuß tritt und ihn dann schubst, dem kommt es gerade darauf an, dass dieser zu Fall kommt, und nimmt dessen Verletzung zumindest billigend in Kauf. Das rechtfertigt einen Schmerzensgeldanspruch.

Dabei gilt unter Kollegen eigentlich das innerbetriebliche Haftungsprivileg, das Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche unter Kollegen ausschließt. Dieses Haftungsprivileg greift aber dann nicht, wenn eine Schädigung aus einer privaten Motivation heraus entstanden ist und nur zufällig bei der Arbeit oder am Arbeitsplatz. Schubsen und auf den Fuß treten sind privat motiviert und können deswegen nicht dem Haftungsprivileg unterfallen.

Wann Ihr Arbeitgeber bei einem Arbeitsunfall haftet

Erleidet Ihr Kollege bei einem Arbeitsunfall einen Körperschaden, so ist der Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Diese übernimmt die entsprechenden Behandlungs- und Heilkosten. Da Ihr Arbeitgeber als Unternehmer die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung an die Berufsgenossenschaft bezahlt hat, muss er im Regelfall nicht fürchten, von einem Mitarbeiter (oder im Todesfall von seinen Angehörigen) zur Kasse gebeten zu werden: Sowohl Schadenersatzansprüche als auch Schmerzensgeldansprüche gegen den Arbeitgeber scheiden aus – auch wenn er den Arbeitsunfall verursacht hat.

Das Gleiche – also eine Direkthaftung – gilt auch, wenn es sich nicht um einen Arbeitsunfall, sondern um einen Privatunfall handelt. Hat nicht Ihr Arbeitgeber, sondern ein Kollege den Arbeitsunfall verursacht, kommt ebenfalls die Unfallversicherung für den Schaden auf. Die entsprechenden Leistungen muss der Kollege der Versicherung aber ersetzen, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 105 Abs. 1 SGB VII).

Fazit: Fällt mir bei der Arbeit etwas herunter und verletzt sich dadurch ein Kollege, dann greift das Haftungsprivileg. Es greift aber nicht, wenn ich einen anderen mit Absicht, weil ? ich ihn nicht ausstehen kann, schubse und er sich verletzt. Denn ob ich dies in der Arbeit oder zu Hause tue, macht keinen Unterschied. Die Handlung ist privat motiviert.

Als Betriebsrat sollten Sie immer genau hinsehen. Wir leben in Zeiten, in denen Beleidigungen, Herabwürdigungen und Verunglimpfungen quasi salonfähig geworden sind. Von der postfaktischen Argumentation ganz zu schweigen. Greifen Sie immer ein, wenn Beschäftigte anfangen, sich zu beleidigen. Denn nur so können Sie vermeiden, dass aus Worten Taten werden! Gewalt ist immer zu vermeiden

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