07.04.2011

Gleichgeschlechtliche Liebe ja, aber nicht zwischen Gefangener und Gefängniswärterin

Gut, dass ich so selten in einer Justizvollzugsanstalt zu tun habe. Aber allein die verwaltungsrechtlichen Urteile aus diesem Bereich lassen schon erahnen, welche zwischenmenschlichen Beziehungen entstehen können.
 
Der aktuelle Fall: Eine Justizvollzugsbeamtin ließ sich auf eine intime Beziehung mit einer drogenabhängigen Gefangenen ein. Da stellt sich schon die Frage, ob man sich wirklich Probleme ins Haus holen muss. Aber nun gut. Die Inhaftierte wurde dann entlassen und sollte sich umgehend in eine Therapie begeben. Das wusste die Beamtin auch, nur wurde die Therapie nie angetreten. Vielmehr setzten die beiden ihr intimes Verhältnis fort und verbrachten auch die nächsten Tage gemeinsam. Die Beamtin war dann noch so schlau und teilte dem Amtsgericht mit, dass die Gefangene die Therapie nicht begonnen habe, die beiden Damen kümmerten sich jedoch weiterhin nicht um die Angelegenheit. Dann wurde die Gefangene bei dem Versuch, Drogen zu kaufen, erwischt. Sie wurde festgenommen und inhaftiert.

Pech für die Gefangene, aber ebenso für die Beamtin. Die Disziplinarkammer hat ihr Verhalten nämlich als schwerwiegenden Verstoß gegen die Dienst- und Sicherheitsvorschrift gewertet und die Beamtin aus dem Dienst entfernt. Sie habe charakterliche Mängel gezeigt und sei für den Dienst in einer Justizvollzugsanstalt ungeeignet.

In einem Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht Kassel der Klage des Dienstherrn stattgegeben und die Justizvollzugsbeamtin aus dem Beamtenverhältnis entfernt (Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22.03.2011, Az.: 28 K 310/10 KS.D)

Richtig so?

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