24.05.2011

Heimliche Videoaufnahmen von Arbeitnehmern unzulässig

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat sich mit einer heimlichen Videoaufzeichnung von Arbeitnehmern beschäftigen müssen. Der Arbeitgeber, ein Düsseldorfer Brauhaus, warf seinen Arbeitnehmern vor, ausgeschenkte Biere nicht korrekt abgerechnet zu haben.  
Deshalb hatte er heimliche Videoaufnahmen gemacht. Nun ging es zum einen um die Wirksamkeit der Kündigung und zum anderen um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung (Az.: 11 Ca 736/10 und 9 BV 183/10).
Das Gericht hat sich hier an die höchstrichterliche Rechtsprechung angelehnt und diese zu Eigen gemacht. Es hat sich die Videos erst gar nicht angeschaut und erst recht nicht verwertet. Der Arbeitgeber hatte hier nämlich nur einen pauschalen Verdacht auf Unterschlagung geäußert. Das jedoch rechtfertigt keine heimliche Videoüberwachung. Der Arbeitgeber muss nachprüfbare Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Straftat gegen ganz bestimmte Personen haben. Erst dann kommt überhaupt die heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes mittels Videotechnik in Betracht. Und im Regelfall wird dazu vorher der Betriebsrat sein okay geben müssen.

Da die Daten somit einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, konnten sie nicht als Beweismittel herangezogen werden.

Fazit: Richtig so! An heimlichen Videoüberwachungen müssen höchste Voraussetzungen gestellt werden. Jeder von uns hat das Recht selber zu bestimmen, wann er von wem aufgenommen wird. Erst wenn ein ganz konkreter Verdacht besteht, muss dieses Recht auf informelle Selbstbestimmung zurückstehen!

Also: Heimliche Videoaufnahmen sind der ganz große Ausnahmefall!

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