11.08.2010

Hitzefrei – jetzt doch!

Es gibt eine neue Arbeitsstättenrichtlinie. Sie lautet ASR A 35.

Danach ist bei einer Lufttemperatur von über 26 Grad Celsius ein Stufenmodell mit Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer enthalten. Diese neue Richtlinie hat die bisher geltende ASR 6 Raumtemperatur vom 08. Mai 2001 abgelöst.

Nunmehr sind konkrete Gestaltungsvorschläge für die Praxis enthalten.

 
Grundsätzlich soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad nicht überschreiten. Danach ist ein Stufenmodell vorgesehen. Liegt die Raumtemperatur höher, sind Fenster/Oberlichter mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten. Werden Sonnenschutzsysteme verwendet und ist die Temperatur trotzdem über 26 Grad Celsius, sollen zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.
Bei mehr als 30 Grad Lufttemperatur ist eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und Maßnahmen sind zu ergreifen. Beispiele können eine Arbeitszeitverlagerung, eine Lockerung der Bekleidung, das Bereitstellen von Trinkwasser und ein verändertes Lüftungsverhalten sein.

Bei mehr als 35 Grad Lufttemperatur ist der Arbeitsraum ohne weitere besondere technische, organisatorische oder persönliche Maßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet.

Achtung:
Nur in letzterem Fall und wenn keine weiteren Maßnahmen vom Arbeitgeber ergriffen werden, kann es hitzefrei geben. Nur in diesem Fall wird Ihnen ein konkreter und direkter Rechtsanspruch zustehen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Denken Sie beim Thema Arbeitsschutz auch an Ihre älteren Kollegen

Besonders wichtig für Ihre Arbeit ist aber § 80 Abs. 1 Nr. 4 und 6 BetrVG, denn danach haben Sie explizit die Beschäftigung Älterer im Betrieb zu fördern. Förderung heißt auch, Gesundheitsgefahren im Rahmen der täglichen... Mehr lesen

23.10.2017
Achtung: Schwarzgeldregelungen

Der Fall: Ein Beschäftigter war offiziell als 400-€-Kraft angestellt. Allerdings erhielt er dazu noch 900 € „schwarz“. Der Arbeitgeber entließ den Minijobber später. Dieser klagte nun Annahmeverzugsvergütung und... Mehr lesen