24.02.2010

Hochhackige Schuhe im Büro – Kann der Arbeitgeber das verbieten?

Frauen aufgepasst! Dieser Fall ist tatsächlich so passiert: Eine Arbeitnehmerin ist in einem Konstruktionsbüro mit angrenzender Werkstatt tätig. Im Büroraum liegt stellenweise glatter Fußbodenbelag, so dass sie dort ausgerutscht und auf den Boden gefallen ist.

Nach Meinung der Chefs lag dies an ihren Schuhen mit extrem hohen Absätzen. Also wurde die Arbeitsanweisung erlassen, dass das Betreten der Büroräume mit hochhackigen Schuhen verboten ist. Dies hat jedoch das Problem nicht beseitigt, da der Belag weiterhin rutschig ist. Außerdem war die Arbeitnehmerin der Meinung, dass es sich um eine Schikanemaßnahme und eine Diskriminierung handelt.  
Die Lösung des Schuh-Problems: Einerseits kann der Arbeitgeber das Tragen bestimmter Kleidungsstücke verbieten, wenn es gefährlich ist. Schließlich darf auch niemand auf einem Gerüst mit hohen Absätzen herumklettern.

In dem vorgenannten Fall sehe ich das jedoch anders. Hier hätte der Arbeitgeber zunächst dafür sorgen müssen, dass der rutschige Boden beseitigt wird. Arbeitnehmer müssen vor Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden.

Darüber hinaus liegt tatsächlich eine Diskriminierung vor. Im Regelfall tragen ausschließlich Frauen hochhackige Schuhe (Ausnahmen sind natürlich erlaubt!). Dieses ist vielen Frauen auch wichtig und gehört zum „Gesamt-Outfit“. Nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz darf aber niemand aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität diskriminiert werden. Diskriminierungen sind nur dann zulässig, wenn es dafür sachliche Gründe gibt. Diet aber nur, wenn insbesondere die Art der Tätigkeit eine Benachteiligung rechtfertigen könnte. Dabei denke ich beispielweise an das Verbot von Stöckelschuhen im produzierenden Gewerbe.

Im vorliegenden Fall liegt keine sachliche Rechtfertigung vor. Durch das Verbot bestimmte Schuhe zu tragen, werden Arbeitnehmerinnen aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt. Das Verbot ist unwirksam!
fdsgfds gfd gfd gfd g

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 6

Irrtum: Ein Arbeitgeber benötigt stets einen Kündigungsgrund Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer... Mehr lesen

23.10.2017
Kündigung wegen Auslandserkrankung vermeiden

Die Hauptreisezeit steht vor der Tür und damit auch eine Gefahr: die Erkrankung im Urlaub. Es ist sehr wichtig, dass sich Ihre Kollegen dann richtig verhalten, um keine Abmahnung oder gar die Kündigung zu kassieren. Doch was... Mehr lesen