12.08.2009

Ihr Chef muss Sie vor Überlastung bewahren

Ihre Pflicht als Arbeitnehmer ist es, Ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Können im Rahmen der tariflichen und arbeitsvertraglichen Regeln auszuführen.
Die Pflicht Ihres Arbeitgebers ist es, Ihnen das auch möglich zu machen. Dazu gehört nicht nur, dass er Sie mit allen notwendigen Informationen, Hilfsmitteln und Arbeitsmaterialien versorgt. Ihr Arbeitgeber muss auch noch dafür sorgen, dass Sie nicht überlastet sind.

Sie müssen ihm eine mögliche Überlastung mitteilen! Dann erst kann – und muss – er reagieren.

Die Überlastungsanzeige ist eine schriftliche Information an den / die Vorgesetzten und den Arbeitgeber über unhaltbare Arbeitsbedingungen. Der Begriff Überlastungsanzeige bzw. Überlastung ist rechtlich nicht einwandfrei definiert. Mögliche Gründe für eine Überlastung können sein:

  • Längerfristige Krankheit
  • Berufsfremde Tätigkeiten
  • Über dem Durchschnitt liegendes Arbeitspensum etwa durch
    – eine stark reduzierte Mitarbeiterzahl
    – akuten Mehraufwand oder beispielsweise auch
    – seit Wochen unbesetzten Stellen.
  • Zusätzliche Verwaltungstätigkeiten oder sonstige Verrichtungen, die nicht zu Ihrer eigentlichen Aufgabe gehören

Sie als Arbeitnehmer müssen eine Überlastungsanzeige an den Arbeitgeber stellen. Denn Überlastung kann negative Folgen für Sie und / oder Ihren Arbeitgeber haben.

  • Sie können nicht alle notwendigen Tätigkeiten erledigen, wichtige Tätigkeiten bleiben liegen.
  • Die Fehlerhäufigkeit nimmt zu.
  • Kunden können nicht in der geforderten Qualität bedient werden.
  • Sie könnten erkranken (Burnout, Hörsturz etc.).
Achtung: Nach § 15 bzw. 16 des Arbeitsschutzgesetzes sind Sie als Arbeitnehmer aber verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber eine Überlastung anzuzeigen, wenn daraus eine Gefährdung der eigenen Gesundheit bzw. Sicherheit oder der von anderen Personen ausgehen kann.

Die Anzeige dient dazu, den Arbeitgeber auf organisatorische Mängel hinzuweisen, so dass dieser diese ausräumen kann.Achtung: Dabei bleibt Ihre Verpflichtung als Arbeitnehmer natürlich erhalten, Ihre Arbeit mit größtmöglicher Sorgfalt zu erledigen.Wenn Sie Ihren Arbeitgeber nicht über die Überlastung informieren, handeln Sie sich womöglich eine Abmahnung beispielsweise wegen gehäufter Fehler ein oder machen sich womöglich schadensersatzpflichtig.

Der Arbeitgeber trifft Maßnahmen

Welche Maßnahmen Ihr Arbeitgeber nach einer Überlastungsanzeige trifft, ist seine Entscheidung. Das kann zum Beispiel sein:

  • Einstellung von Aushilfen oder zusätzlichen Mitarbeitern,
  • Verschiebung von Arbeitsprozessen in andere Bereiche oder Abteilungen oder
  • im Pflegebereich etwa: die Sperrung von Betten.
Tipp: Reagiert der Arbeitgeber nicht, vernachlässigt er die Fürsorgepflicht nach BGB § 618.

Vorsicht: Gerade Führungskräfte, die nicht über die Rechtslage zu Überlastungsanzeigen informiert sind, könnten versuchen, Ihnen Druck zu machen oder sogar mit Kündigung zu drohen oder Sie wegen Leistungsmängeln abzumahnen.

Tipp: Bevor Sie einen Alleingang starten, sollten Sie sich mit Ihrem Team und – falls vorhanden – gegebenenfalls auch Ihrem Betriebsrat absprechen. Und vor einer formellen schriftlichen Anzeige das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten suchen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Chancen für Schwerbehinderte auf Entschädigung!

Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann jetzt für schwerbehinderte Menschen viel Geld bedeuten. Das BAG hat einem schwerbehinderten Bewerber dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch zuerkannt (Urteil vom 13.10.2011,... Mehr lesen

23.10.2017
Die Kündigung einer Mutter

„Wir haben vor 2 Wochen unser Baby bekommen – ich wurde Mutter. Jetzt rief mein Chef an und sagte mir, in der Firma würde es nicht mehr richtig laufen. Er wolle mir deshalb kündigen. Darf er das so einfach?"  Mehr lesen