18.08.2009

Insolvenz – Wann ist der Betriebsübergang ein wirklicher Betriebsübergang?

Es ist Normalität, dass ganze Unternehmen oder auch Betriebsteile an ein anderes Unternehmen verkauft werden. Wenn der Inhaber des Betriebs- oder Betriebsteils wechselt, spricht man von einem Betriebsübergang.

Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das:

  • Der Arbeitgeber wechselt,
  • der Tarifbereich kann sich ändern,
  • die Anwendbarkeit von Betriebsvereinbarungen und Tarifvereinbarungen kann in Frage gestellt sein.

Manchmal gibt es gute Gründe, Widerspruch gegen einen Betriebsübergang einzulegen.

So ist die Lage:

Der § 613 a BGB regelt Ihre Rechte als Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang. Er sorgt dafür, dass Ihr Arbeitsverhältnis beim Betriebsübergang auf den neuen Inhaber übergeht – mit allen Rechten und Pflichten. Zumindest für ein Jahr werden Ihnen die meisten Bedingungen erhalten bleiben.

Welche Folgen der Betriebsübergang für Sie konkret hat, hängt stark von Ihrem Einzelfall und den für Sie geltenden Bedingungen ab. Näheres erfahren Sie im Artikel „Diese Risiken birgt ein Betriebsübergang für Sie“.

Es kann sich lohnen, Widerspruch einzulegen. Dafür muss aber zunächst einmal die Rechtslage klar sein.

Betriebsübergang zuweilen nicht klar feststellbar

Manchmal ist gar nicht so klar, ob tatsächlich ein Betriebsübergang vorliegt.

Damit wirklich ein Betriebsübergang vorliegt, muss ein Betrieb oder ein Betriebsteil den Inhaber wechseln. Ein Betriebsteil kann

  • eine Abteilung,
  • eine Filiale,
  • eine Geschäftsstelle oder auch
  • eine einzelne Funktion, selbst wenn diese nur von einer einzigen Person ausgeübt wird,

sein.

Damit es sich tatsächlich um einen Betriebsübergang handelt, muss der Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft übergehen, wie etwa bei:

  • Verkauf, Verpachtung des Betriebs,
  • Pächterwechsel,
  • Unternehmensspaltung,
  • Unternehmensverschmelzung,
  • Funktionsübertragung vom bisherigen Unternehmen auf ein anderes Unternehmen.

In diesen zwei Fällen liegt kein Betriebsübergang vor:

  1. Bleibt der Betriebsteil nach der Spaltung eines Betriebes innerhalb des Unternehmens, findet kein Inhaberwechsel statt und § 613 a BGB wird nicht angewendet.
  2. Der Inhaber eines Betriebes wechselt auch nicht, wenn lediglich der Inhaber des Unternehmens im Rahmen einer Unternehmensnachfolge wechselt – also bei einer Übertragung der Gesellschafteranteile. Der Grund: Nicht die Gesellschafter sind Inhaber des Betriebs, sondern das Unternehmen.

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