17.08.2009

Auch eine Versetzung per Änderungskündigung ist möglich

Es gibt Fälle, in denen Ihr Arbeitgeber Ihre Versetzung nicht einfach durchsetzen kann, beispielsweise wenn:

  • Ihr Arbeitgeber Ihnen einen hierarchisch geringwertigeren Arbeitsplatz oder eine völlig andere Tätigkeit zuweisen will – selbst wenn er das gleiche Entgelt weiterzahlen will,
  • Ihre Arbeit fortan in Großraumbüros stattfinden soll (BAG, 27.6.2006, 1ABR 35/05, NZA 2006, 1289),
  • Ihr Arbeitgeber Sie aus der Tagschicht herausnehmen und in der Nachtschicht einsetzen will – wodurch sich lediglich Ihre Arbeitszeit ändern soll.

Änderungskündigung als letztes Mittel

Ihr Arbeitgeber wird sich dann um eine einvernehmliche Lösung mit Ihnen bemühen.  Stimmen Sie der nicht zu, wird er vielleicht versuchen, Ihre Versetzung anders durchsetzen: durch eine Änderungskündigung.

Hierbei handelt es sich um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die er mit dem Angebot verknüpft, zu geänderten Vertragsbedingungen das Arbeitsverhältnis fortzusetzen – erst mal nur das Vorherige.

Die Folge

  1. Nehmen Sie das Änderungsangebot an, arbeiten Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den neuen Konditionen, also den geänderten Vertragsbedingungen, weiter.
  2. Lehnen Sie das Angebot dagegen ab, endet Ihr Arbeitsverhältnis. Sie verlieren also Ihren Arbeitsplatz. Natürlich können Sie auch gegen eine Änderungskündigung vor dem Arbeitsgericht klagen. Rechtsrat einholen sollten Sie in so einem Fall auf jeden Fall.

    Ausnahme:

    • Sie klagen gegen die Änderungskündigung und gewinnen. Dann dürfen Sie zu den alten Bedingungen weiterarbeiten.
    • Verlieren Sie, ist aber endgültig Schluss.
  3. Sie nehmen die Änderung (= die Versetzung) nur unter Vorbehalt an und lassen sie gerichtlich überprüfen.

Dass Sie die Änderungskündigung nur unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Prüfung annehmen, müssen Sie schriftlich geltend machen.

Am besten wie stets bei wichtigen Schreiben stellen Sie auch dieses

  • per Einschreiben mit Rückschein oder
  • per Boten

zu.

Hierfür haben Sie maximal drei Wochen Zeit. In der Zeit sollten Sie sich

  • vom Anwalt oder Ihrer Gewerkschaft beraten lassen und
  • die angekündigten gerichtlichen Schritte gegebenenfalls einleiten.

Konsequenz:

  • Gewinnen Sie, können Sie zu den alten Bedingungen weiterarbeiten.
  • Verlieren Sie, können Sie nur zu den geänderten Konditionen weitermachen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Welche Rechte haben Sie beim Thema Urlaub?

Über das Thema Urlaub gibt es in Dienststellen immer wieder Streit. Dabei können Sie durchaus ein Wörtchen mitreden und so Konflikte erst gar nicht entstehen lassen.   Sie haben als Personalrat nach § 75 Abs. 3 Nr. 3... Mehr lesen

23.10.2017
Arbeit an Allerheiligen in Bayern?

Am 01. November ist Allerheiligen. Es ist ein Feiertag in folgenden Bundesländern in Deutschland: Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. Folgende Situation: Ein Arbeitnehmer arbeitet in... Mehr lesen