07.07.2010

Karenzentschädigung ist auch bei nur teilweise unwirksamem Wettbewerbsverbot zu zahlen

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war Marketingleiter bei einem Türen- und Fensterhersteller, der seine Produkte ausschließlich über den Fachhandel vertreibt. Mit dem Marketingleiter hatte der Arbeitgeber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Danach durfte der Arbeitnehmer für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig werden. Gleichwohl vertrieb er nach seinem Ausscheiden Fenster und Türen an Endverbraucher. Das nahm der ehemalige Arbeitgeber wiederum zum Anlass, die fällige Karenzentschädigung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht mehr zu zahlen; schließlich hätte der ehemalige Mitarbeiter die vertragliche Regelung gebrochen – so der Ex-Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer klagte nun.

Das Urteil: Er bekam Recht. Obwohl der ehemalige Mitarbeiter nun Türen und Fenster vertreibt, muss der frühere Arbeitgeber zahlen, denn das vereinbarte Wettbewerbsverbot ist in Teilen „unverbindlich“. Der ehemalige Arbeitgeber vertreibt Türen und Fenster ausschließlich über den Fachhandel. Sein ehemaliger Mitarbeiter verkauft Türen und Fenster aber ausschließlich an Endkunden. Da der Ex-Arbeitnehmer also nicht an Fachhändler vertreibt, hält er das Wettbewerbsverbot im Wesentlichen ein. Ein Verbot, Fenster und Türen an Endkunden zu verkaufen, geht zu weit. Insofern ist das Wettbewerbsverbot in diesem Punkt für den Ex- Mitarbeiter nicht verbindlich (BAG, 21.4.2010, 10 AZR 288/09).

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