13.03.2010

Kein akzentfreies Deutsch – der Arbeitgeber muss zahlen!

Ein Arbeitgeber darf kein akzentfreies Deutsch von seinen Mitarbeitern oder Bewerbern verlangen. Das musste aktuell auch ein Unternehmen der Postbranche erfahren.

Das war geschehen: Ein in der Elfenbeinküste geborener Arbeitnehmer bewarb sich auf ein Stellengesuch als Postzusteller.

Die Muttersprache des Arbeitnehmers ist französisch. Er lebt seit 2002 in Deutschland und arbeitet u. a. als Fremdsprachenassistent an einer Hamburger Schule und als Bürohilfskraft. Er beendete mit Erfolg eine in Deutsch geführte Ausbildung zum Luftsicherheitsassistent sowie zur Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Fahrzeugkontrollen. 
Dann bewarb er sich mehrfach bei dem Unternehmen der Postbranche. In einem Telefonat Anfang 2009 teilte ihm eine Mitarbeiterin der Arbeitgeberin mit, dass die undeutliche Aussprache des Arbeitnehmers beim telefonischen Erstkontakt ausschlaggebend für die Ablehnung seiner Bewerbung gewesen sei. Nunmehr werde er jedoch auf eine Warteliste gesetzt.

Die Arbeitgeberin war der Auffassung, dass die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift zwingend erforderlich sei. Der Zusteller müsse in der Lage sein, auf Nachfragen von Kunden zu reagieren und selbst entsprechende Fragen zu formulieren. Die entsprechenden Deutschkenntnisse habe der Arbeitnehmer nicht nachgewiesen.

Dann ging es vor das Arbeitsgericht: Der Arbeitnehmer verlangte einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Und das Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 26.01.2010, Az.: 25 Ca 282/09) gab ihm recht. Bei der Entschädigungszahlung sei von 4 bis 6 Bruttogehältern auszugehen. Deshalb verurteilte es die Arbeitgeberin zur Zahlung von 5.400 Euro. Es lag eine Diskriminierung vor.

Fazit: Richtig so! Jeder Arbeitgeber sollte das AGG kennen. Verstöße können zu hohen Zahlungen führen.

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