21.03.2011

Kein Betriebsübergang bei Insourcing

Wenn Arbeiten ausgelagert werden spricht man vom Outsourcing. Dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt und damit die Rechte und Pflichten auf den neuen Betrieb übergeht.  
Ein Fall zum Outsourcing: Unternehmen stellt Möbel her. Die Frontenfertigung wird nun ausgelagert und es wird eine neue GmbH gegründet, die diese Arbeiten erledigen soll. Wenn die neue Gesellschaft die Arbeitnehmer übernimmt sowie an den bisherigen Maschinen weiter arbeitet und die Kunden behält, wird von einem Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB zu sprechen sein. Damit tritt die neue Gesellschaft in sämtliche Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein. Dies gilt natürlich nur, wenn die Arbeitnehmer ordnungsgemäß informiert wurden. Außerdem haben Arbeitnehmer regelmäßig ein Widerspruchsrecht.

Was ist aber nun im Fall von Insourcing?
Mit einem entsprechenden Fall hat sich der EuGH mit Urteil vom 20.01.2011, Az.: C-463/09, beschäftigen müssen.
Der Fall zum Insourcing: Eine Behörde hatte bereits seit Jahren ein externes Reinigungsunternehmen mit der Reinigung ihrer städtischen Schulen und Gebäuden beauftragt. Im Jahr 2008 beschloss die Behörde, diese Reinigungsaufgaben wieder selbst wahrzunehmen. Daher kündigte sie den bestehenden Dienstleistungsvertrag. Eine der Arbeitnehmerin klagt nun gegen die Behörde auf Weiterbeschäftigung. Es liege ein Betriebsübergang vor.

Nach Ansicht des EuGH war dies jedoch nicht der Fall. Die Rückübertragung von Reinigungstätigkeiten auf die Behörde stellt keinen Betriebsübergang dar. Es muss eine wirtschaftliche Einheit betroffen sein, die nach dem Inhaberwechsel ihre Identität bewahrt. Da die Behörde keine Arbeitnehmer des Reinigungsunternehmens und auch weder materielle noch immaterielle Betriebsmittel übernommen habe, lässt sich der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit nicht feststellen.

Fazit: Der Fall hat sich in Spanien zugetragen, ist jedoch auf Deutschland übertragbar. Egal ob In- oder Outsourcing: Lassen Sie die Angelegenheit von einem Rechtsanwalt prüfen.

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