19.09.2010

Kein Streikverbot für Kirche

Heute ist Sonntag. Viele Menschen gehen an diesem Tag in die Kirche. Was aber geschieht, wenn der Pastor einmal streikt? Darf er das?

Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 01.09.2010, Az.: 28 Ca 105/10, ein interessantes Urteil gefällt:  
Ein kirchlicher Arbeitgeberverband wollte dem Marburger Bund untersagen, in seinen Betriebseinrichtungen zu streiken beziehungsweise zum Streik aufzurufen. Der Marburger Bund vertritt die Interessen der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte in Deutschland.
Das Arbeitsgericht Hamburg war allerdings der Auffassung, dass kirchliche Arbeitgeber, sofern sie Tarifverträge anwenden, grundsätzlich auch streiken dürfen. Ein Streikrecht der Gewerkschaften gehört zur Tarifautonomie und ist durch Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz geschützt. Bisher wurde häufig die Auffassung vertreten, dass Gewerkschaften in kirchlichen Einrichtungen nicht zum Streik aufrufen dürfen. Dieses hatte zuletzt das Arbeitsgericht Bielefeld mit Urteil vom 03.03.2010, Az.: 3 Ca 2958/09, entschieden. Grund des Streites ist, dass kirchliche Arbeitgeber auf Aussperrungen verzichten. Da ihnen dieses Mittel nicht zusteht, dürfen deshalb nach vielfach geäußerter Ansicht Gewerkschaften auch nicht streiken. Dieser Auffassung hat sich aber bewusst das Arbeitsgericht Hamburg nicht angeschlossen. Es ist der Auffassung, dass nur bei übermäßigen Arbeitskampfmaßnahmen auf Arbeitnehmerseite das Kräftegleichgewicht kippen könnte. Nur in solchen Ausnahmefällen kann ein Streikverbot erhoben werden.

Fazit
: Wenn also heute der Pastor nicht auf der Kanzel predigt, kann es sein, dass er streikt. Aber im Ernst: Es handelt sich hier um ein sehr interessantes Rechtsproblem, das viele Arbeitnehmer betrifft. Ich werde Ihnen weiter berichten, wenn neue Urteile zum Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen gefällt werden.

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