03.01.2017

Klage auf höhere Bewertung eines Dienstpostens

Ein Beamter hat keine Klagebefugnis für eine Klage mit dem Ziel, dass der von ihm wahrgenommene Dienstposten höher bewertet wird. Eine solche Klage ist nämlich laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) unzulässig (20.10.2016, Az. 2 A 2.14).

Ein Referatsleiter beim Bundesnachrichtendienst saß auf einem Dienstposten, der der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet worden war. Er war nun der Auffassung, dass die Bewertung des Dienstpostens diverse rechtliche Mängel aufwies. Der Dienstposten sei nach seiner Ansicht nach der Besoldungsgruppe A 16 zu bewerten – und nicht wie bezahlt nach A 15.

 

 

Das BVerwG wies die Klage als unzulässig ab. Begründung: Mit der Dienstpostenbewertung erfüllte der Dienstherr einen gesetzlichen Auftrag (§ 18 Bundesbesoldungsgesetz). Er handelte dabei ausschließlich im Bereich der allein ihm zustehenden Organisationsgewalt. Dem Beamten stand keine Klagebefugnis gegen eine Dienstpostenbewertung zu. Mit der Bewertung wird lediglich an das abstrakte Statusamt angeknüpft.

Zwar kann eine falsche Dienstpostenbewertung mittelbare Auswirkungen auf Ansprüche der Beamten haben, z. B. bei Ansprüchen auf Zulagen, bei dienstlichen Beurteilungen oder bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Beschäftigung.

Aber: In solchen Fällen kann und muss der Beamte seine Ansprüche unmittelbar verfolgen. Innerhalb dieses einzelnen Klageverfahrens kann dann auch, soweit erforderlich, die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung geprüft werden.

Fazit: Der einzelne Beamte hat also keine Klagebefugnis, eine falsche Dienstpostenbewertung zu ändern. Er muss direkt auf eine höhere Besoldung klagen. Geben Sie dieses Urteil unbedingt an Ihre Kolleginnen und Kollegen weiter

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