18.08.2009

Kurzarbeitergeld: Vorsicht! Steuernachzahlungen

Vielleicht hat ja auch Ihr Unternehmen in der Krise Kurzarbeit eingeführt. Dann erhalten Sie womöglich über längere Zeit Kurzarbeitergeld – und sollten diese Steuerfalle kennen: Das Kurzarbeitergeld ist zwar lohnsteuerfrei, aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt.

Achtung! Vielleicht kommt im nächsten Jahr auch auf Sie eine Steuernachzahlung zu.

Das bedeutet Progressionsvorbehalt im Fall des Kurzarbeitergelds:
Ihr Steuersatz bei der Veranlagung Ihrer Einkommensteuer richtet sich nach Ihrem Kurzlohn plus Kurzarbeitergeld. Von dem müssen Sie zwar keine Lohnsteuer abführen, aber der Betrag kann wegen der Progression dazu führen, dass das Einkommen nach einem höheren Prozentsatz besteuert wird.

Darum führt die Progression zu einer Steuernachzahlung

Auch wenn sich das steuerpflichtige Einkommen nicht erhöht, rutschen Sie durch das Kurzarbeitergeld in eine höhere Progression.

Was bedeutet das?

Progression bedeutet, dass mit steigendem Einkommen auch die relative Steuerbelastung für jeden einzelnen versteuerten Euro zunimmt (damit sollen Besserverdienende entsprechend ihrer Möglichkeiten stärker belastet werden, soziale Umverteilung).
Nehmen wir an, Ihr Einkommen steigt durch das Kurzarbeitergeld beispielsweise von 8.000 auf 12.000 Euro. Ohne das Kurzarbeitergeld hätten Sie ja 67% weniger in der Tasche (und so weniger zu „versteuern“). Versteuert wird in beiden Fällen nur das Gehalt. Ohne Kurzarbeitergeld wäre das aber höher, und damit auch die Steuerlast.

Die Falle:

Das niedrigere Einkommen versteuern Sie durch das Kurzarbeitergeld zu einem – gemessen an diesem niedrigen zu versteuernden Entgelt – „ungerecht“ und meist unerwartet hohen Steuersatz.
Der Grund:
Sie versteuern das Kurzarbeitergeld zwar nicht, aber es fließt in die Berechnung des prozentualen Steuersatzes ein, erhöht also die sogenannte Progression.

Damit steigt für Sie als kinderlosen Ledigen Ihr persönlicher Steuersatz durch die Progression laut Einkommensteuertabelle von 14 auf 22 Prozent, wenn Sie zum Gehalt von 8.000 Euro noch 4.000 Euro Kurzarbeitergeld hinzubekommen, also insgesamt 12.000.

Die Folge:
Für jeden steuerpflichtigen Euro – 8.000 Euro – führen Sie einen größeren Anteil an Steuern ab.

Zum Vergleich:
Für die 8.000 Euro Einkommen liegt die Belastung für jeden Euro bei gerade 0,3 Prozent Steuern. Für 12.000 Euro liegt die Belastung für jeden Euro bereits bei 6,2 Prozent für jeden versteuerten Euro – also alles, was über dem steuerfreien Existenzminimum liegt.

Fazit:
Selbst wenn derselbe Betrag besteuert wird, steigt für Sie die Belastung durch das Kurzarbeitergeld deutlich spürbar – durch die Progression.

Achtung: Ihre Nachzahlung fällt umso höher aus,

  • je höher der Anteil des Kurzarbeitergeldes am steuerpflichtigen Gesamteinkommen ist,
  • je geringer Ihre Steuervorauszahlungen aufgrund einer „günstigen“ Lohnsteuerklasse sind – dies betrifft gemeinsam veranlagte Ehepaare mit unterschiedlichen Steuerklassen.

Service: Das Finanzamt Bayern bietet hierzu einen Beispielrechner an, unter: http://www.finanzamt.bayern.de/Service/Berechnungsprogramme/Progressionsvorbehalt/rechner.asp

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