05.12.2009

Muss ein Angestellter die Toilette putzen ?

Frage: „Mein Chef möchte sparen. Deshalb hat er uns mitgeteilt, dass wir von nun an die Toiletten selber reinigen sollen. Ich bin Angestellte mit einem Gehalt von über 5.000 € brutto im Monat. Ich sehe das überhaupt nicht ein, hier die Toiletten zu putzen. Kann mein Arbeitgeber mich dazu verpflichten? Wenn ich es nicht mache, droht mir dann die Kündigung?“ 

Antwort: Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht dazu verpflichten. Sie haben als Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein sauberes Büro. In einem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall war es ähnlich wie bei Ihnen, nur nicht ganz so extrem: In dem Fall wollte der Arbeitgeber sparen und ließ nur noch die Toiletten reinigen. Die übrige Reinigung des Büros sollte durch die Angestellten erfolgen.

Das Gericht entschied, dass die Weigerung des Arbeitgebers, die Büroräume zu säubern, gegen öffentlich rechtliche Arbeitsschutzvorschriften verstoßen. Arbeitsstätten müssen regelmäßig gereinigt werden, um angemessene Hygienebedingungen zu gewährleisten. Andernfalls liege die Möglichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung nahe (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2008, Az.: 9 Sa 427/08).

In Ihrem Fall dürfte wohl Ähnliches gelten: Wer macht denn bei Ihnen die Büros sauber?

Und noch zu Ihrer persönlichen Arbeitsaneisung: Ob ein Arbeitgeber Arbeiten zuweisen kann, hängt von seinem Direktionsrecht ab. Normalerweise dürfen Angestellte nicht zum Putzen abgeordnet werden. Das Direktionsrecht umfasst die Zuweisung gleichwertiger Arbeiten. All diese Tätigkeiten darf Ihr Arbeitgeber Ihnen zuweisen. Dazu gehört bei Ihnen, mit einem Gehalt von über 5.000 € brutto, sicherlich nicht das Putzen der Toiletten.

Tipp: Fragen Sie Ihren Arbeitgeber doch einmal, ob er schon Ihren Stundenlohn errechnet hat. Mir scheint, Sie sind eine sehr teure Reinigungskraft…

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Präventionsverfahren:
 Was Betriebsrat wissen muss

Dass Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen beschäftigten, diesen gegenüber besondere Pflichten haben, wissen Sie als Betriebsrat. Die bekannteste dieser Pflichten ist der besondere Kündigungsschutz nach den §§ 85 ff.... Mehr lesen

23.10.2017
ALG-II-Empfänger können privat krankenversichert sein

Eine gute Mitteilung für privat versicherte Arbeitslosengeld-II-Empfänger. Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 18.01.2011 eine wichtige Entscheidung für Sie getroffen (Az.: B 4 AS 108/10 R). Können Sie aufgrund gesetzlicher... Mehr lesen