Ob Sie am Arbeitsplatz privat surfen oder mailen dürfen, hängt einzig davon ab, was Ihr Arbeitgeber Ihnen erlaubt. An seine Vorgaben müssen Sie sich halten.
Verstoßen Sie gegen die Regeln Ihres Arbeitgebers, sind die Folgen für Sie unangenehm.
Wenn Sie das Internet exzessiv privat genutzt haben, darf Ihr Arbeitgeber Ihnen auch fristlos außerordentlich kündigen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urteil vom 27.4.2006, Aktenzeichen 2 AZR, 386/05) – sogar ohne vorherige Abmahnung, entschied das BAG (Urteil vom 31.05.2007, Aktenzeichen: 2 AZR 200/06).
In beiden Fällen hatten die gekündigten Arbeitnehmer vorwiegend pornographische Seiten angesteuert, im ersten Fall binnen drei Monaten 50 Stunden und im zweiten Fall war von „häufiger“ die Rede und davon, dass der Arbeitnehmer auch Bildmaterial gespeichert hatte.
Der Gesetzgeber gesteht Ihrem Arbeitgeber berechtigte Interessen daran zu,
E-Mail- und Internetanschluss zu kontrollieren. Schließlich stellt er teure Technik zur Verfügung, die zu dienstlichen und nicht zu privaten Zwecken genutzt werden soll.
a) bei generellem Verbot privater Nutzung:
b) bei begrenzt erlaubter privater Nutzung:
Dürfen Sie das Internet privat nutzen, muss Ihr Arbeitgeber Ihre allgemeinen Persönlichkeitsrechte berücksichtigen. Er darf also privat genutzte Seiten ebenso wenig kontrollieren wie private E-Mails. Allerdings ist die Grenze hier schwer zu ziehen, was auch oft zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt.
Zulässig sind hier Überwachungsmaßnahmen zum Schutz vor
Achtung: Immer legitim ist der Einsatz von
zum Schutz vor Viren und Hackerangriffen.
Bei E-Mails darf ein Unternehmen außerdem natürlich auch
einsetzen.
Bei der Kontrolle des E-Mail-Verkehrs muss Ihr Arbeitgeber insbesondere Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht schützen sowie das Fernmeldegeheimnis wahren.
Verboten sind
Ihr Arbeitgeber darf auch nicht kontrollieren, ob Ihre Arbeitsleistung durch die private Nutzung von Internet und E-Mail eingeschränkt ist. Nur im Einzelfall darf er ausnahmsweise inhaltliche Kontrollen durchführen, wenn er den begründeten Verdacht hegt, dass
vorliegt.