06.11.2011

Privatnutzung des Firmenwagens – 1-%-Regelung verfassungsgemäß

Schade, schade, schade, leider ist ein Arbeitnehmer vor dem niedersächsischen Finanzgericht gescheitert. Er war als Geschäftsführer einer GmbH tätig und hatte ein geleastes Gebrauchtfahrzeug. Der Neuwagenlistenpreis betrug 81.400 €, der Gebrauchtwagenwert betrug allerdings lediglich knapp 32.000 €.  
Da der Geschäftsführer das Fahrzeug auch privat nutzen durfte, stellte das Finanzamt ihm 1 % des Neuwagenlistenpreises pro Monat in Rechnung. Er musste also jeden Monat 814 € für die Privatnutzung versteuern.

Der Geschäftsführer war der Auffassung, dass diese Regelung nicht verfassungsgemäß ist. Es gibt so gut wie keinen Neuwagen mehr, der ohne einen Rabatt verkauft wird.

Leider hat er damit jedoch zu Lasten aller Arbeitnehmer vor dem niedersächsischen Finanzgericht verloren (Urteil vom 14.09.2011, Az.: 9 K 394/10). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt nach dem Gericht nicht vor. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, Rabatte bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Zudem kann letztendlich jeder Arbeitnehmer anstelle der 1-%-Regelung auf ein Fahrtenbuch zurückgreifen und die exakte Privatnutzung errechnen lassen.

Aber einmal ehrlich: Wer hat schon Lust, ein Fahrtenbuch zu führen? In der Praxis bleibt doch letztendlich häufig wirklich nur die 1-%-Methode übrig. Und der Geschäftsführer fährt hier ein Wagen im Wert von 32.000 € und muss anstelle von monatlich 320 € tatsächlich 814 € zusätzlich versteuern. Ist das gerecht?

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Betriebsverfassungsgesetz – Ihre Rechte als Betriebsrat – Heute: Der Kündigungs- und Versetzungsschutz

Betriebsräten kommt eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag zu. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb und schränkt die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers ein.... Mehr lesen

23.10.2017
Arbeitnehmerüberlassung

Hier verleiht ein Unternehmen Arbeitnehmer an andere Unternehmen. Die Leih-Arbeitnehmer arbeiten beim Entleiher, bleiben aber Arbeitnehmer des Verleihers. Dieser zahlt auch den Lohn, bewilligt den Urlaub und führt die Lohnsteuer... Mehr lesen