Sind Sie auch in der bedauernswerten Lage, gelegentlich Rufbereitschaft zu haben?
So ist es auch einem Oberarzt ergangen. Sonntags hatte er Rufbereitschaft und wurde ins Klinikum beordert. Auf dem Weg dahin hatte er wegen glatter Straßen einen Verkehrsunfall. Es entstand ein Schaden von knapp 6.000 €.
Ohne die Rufbereitschaft wäre er vermutlich gar nicht vor die Haustür gegangen. Deshalb wollte er auch den Schaden von seinem Arbeitgeber ersetzt erhalten. Denn bei anderen beruflich veranlassten Fahrten mit dem Privat-PKW hat der Arbeitgeber auch Schäden zu ersetzen.
Deshalb hat das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht, ihm auch grundsätzlich den Schadensbetrag zugesprochen. Allerdings muss noch geklärt werden, in welchem Haftungsverhältnis hier der Arbeitgeber zu zahlen hat. Ist der Unfall von dem Chefarzt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden, wird er nichts bekommen. Liegt dagegen nur ein fahrlässiger Unfall vor, wird er die volle Höhe ersetzt bekommen (Urteil vom 22.06.2011, Az.: 8 AZR 102/10).
Und das ist ja wohl auch richtig so. Sonst wird wohl kaum ein Arbeitnehmer bei Schnee und Glatteis während Bereitschaftszeiten zur Arbeit fahren!