06.05.2011

Schadensersatz wegen Asbest – Der Arbeitgeber soll haften!

Arbeitgeber haben ihren Arbeitnehmern eine persönliche Schutzausrüstung zu stellen. Dazu können unter anderem Sicherheitsschuhe, Helme, Handschuhe, aber eben auch Atemschutzmasken gehören. Und grundsätzlich ist der Arbeitgeber nach § 3 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter der Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.  
Der Arbeitgeber in dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat das wohl nicht so ganz genau genommen (Urteil vom 28.04.2011, Az.: 8 AZR 769/09).

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war bei einer Stadt beschäftigt. Dort war er zunächst als Betreuer für Asylbewerber in einem Asylbewerberheim tätig. In der Zeit vom 01.02. bis 05.05.1995 hat er auf Weisung des zuständigen Abteilungsleiters und des Heimleiters an Sanierungsarbeiten teilgenommen. Die Arbeiten wurden dann eingestellt, da asbesthaltiger Staub freigesetzt wurde. Das Gewerbeaufsichtsamt hatte die Einstellung der Arbeiten verfügt. Nun meint der Arbeitnehmer, die Stadt habe es grob fahrlässig unterlassen, ihm die nötigen Mittel des Arbeitsschutzes bereitzustellen.

Das Bundesarbeitsgericht hat anders als die Vorinstanzen entschieden. Diese hatten die Klage nämlich abgewiesen. Das BAG ist jedoch grundsätzlich der Meinung, dass die Anweisung an einen Arbeitnehmer, mit asbesthaltigem Material ohne Schutzmaßnahmen zu arbeiten, eine bewusste Inkaufnahme von Gesundheitsschäden des Arbeitnehmers sein kann. Deshalb hat das BAG die Sache an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die beklagte Stadt haftet nämlich dann für Schäden, wenn

  • den Vorgesetzten bekannt war, dass der Arbeitnehmer mit einer besonderen Asbestbelastung ausgesetzt war und
  • die Gesundheitsschädigung zumindest willigend in Kauf genommen wurde.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat nun das Landesarbeitsgericht zu entscheiden.

Fazit:
Arbeitgeber sollten vorsichtig sein. Besteht die Möglichkeit oder der Verdacht von gesundheitsgefährdenden Stoffen, ist Arbeitnehmern die entsprechende Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen oder die Arbeiten sind eben einzustellen!

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