Niemand kann Sie zwingen, in die Transfergesellschaft zu wechseln. Überwiegen Ihrer Einschätzung nach die Nachteile, können Sie sich dagegen wehren.
1. Sie akzeptieren den Sozialplan und den Übergang.
Dann geht Ihr Arbeitsverhältnis auf die Transfergesellschaft über.
Die Folge: Sie gewinnen ein Jahr, in dem Sie sich auf dem Arbeitsmarkt orientieren können und sich aus einer Festanstellung heraus bewerben können.
2. Sie unterzeichnen den Aufhebungsvertrag nicht.
Die Folge: Ihr Arbeitsverhältnis läuft weiter. Kündigt Ihr Arbeitgeber nicht, bleiben Sie zu den vorherigen Bedingungen bei Ihrem Arbeitgeber.
Allerdings: Die Gefahr ist groß, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber betrieblich bedingt kündigt. Das wird ihm in jedem Fall leichter fallen, wenn Ihr Arbeitsplatz im vorherigen Betrieb nach der Gründung der Transfergesellschaft wegfällt.
Dagegen können Sie Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einlegen.
Achtung! Ihre Rechtsanwaltskosten der ersten Instanz zahlen Sie auch, wenn Sie den Prozess gewinnen.
Das muss nicht passieren, kann aber. Schließlich will Ihr Unternehmen nicht ohne Grund eine Transfergesellschaft gründen.
Sorgen Sie stets dafür, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen zu keiner Zeit mehr als drei Gehälter schuldet – auch wenn Sie in die Transfergesellschaft wechseln wollen und hierbei Sozialplan und Abfindungsangebot akzeptieren. Nur in Höhe von drei Monatsgehältern sichert das Insolvenzgeld Sie ab. Pochen Sie auch auf eine möglichst zügige Zahlung der Abfindung.