Wenn Sie in die Transfergesellschaft wechseln, sind Sie dort fest angestellt, nicht mehr bei Ihrem Arbeitgeber. Rechtlich handelt es sich um so genannte strukturelle Kurzarbeit.
Sie scheiden also bei Ihrem Arbeitgeber aus. Sehr oft geschieht dies im Rahmen eines Sozialplans und gegen eine Abfindung. Dafür schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag.
Das funktioniert nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Aufhebungsvertrag ist auf Ihr endgültiges Ausscheiden aus dem Betrieb gerichtet und dient nicht nur der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses und
Sie vereinbaren zugleich einen Übertritt in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft – wie Transfergesellschaften auch genannt werden.
Anders als bei einer einseitigen Kündigung heben Sie mit dem Aufhebungsvertrag Ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist die Schriftform zwingend. Beide Partner müssen unterschreiben – entweder auf einer Urkunde oder auf der für den Vertragspartner bestimmten Kopie. Sonst ist der Aufhebungsvertrag nichtig.
Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit: Es gibt also keinerlei Fristen oder Termine, die Sie und Ihr Arbeitgeber einhalten müssten.
Abfindungszahlungen können, müssen aber nicht vereinbart werden.
Eine Überlegungsfrist und ein Widerrufsvorbehalt sollten aber eingeräumt werden.
Achtung: Sie sollten den Aufhebungsvertrag vor der Unterzeichnung gründlich prüfen – es gibt kein gesetzliches Widerrufsrecht und der Vertrag kann in aller Regel nicht rückgängig gemacht werden.
Tipp: Sind gesetzliche Schutzbestimmungen, tarifliche Vereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen betroffen, muss Ihr Arbeitgeber den Betriebsrat oder die Mitarbeitervertretung informieren. Natürlich haben Sie selbst das Recht, sich mit diesem in Verbindung zu setzen.
Von der Transfergesellschaft bekommen Sie einen auf zwölf Monate befristeten Arbeitsvertrag.
Sie sollten abwägen
Der Wechsel in eine Transfergesellschaft ist für Sie freiwillig. Er birgt Vor- und Nachteile für Sie. Was überwiegt, hängt auch von Ihrer Aussicht auf dem Arbeitsmarkt ab und natürlich dem, was Sie daraus machen. Mögliche Vorteile:
Ihre ohnehin notwendige berufliche Neuorientierung wird von Profis begleitet.
Weiterbildungsmaßnahmen werden von der Transfergesellschaft finanziert oder wenigstens unterstützt.
Unter Umständen können Sie auch nach dem Wechsel in die Transfergesellschaft weiter an betrieblichen Weiterqualifikationsmaßnahmen Ihres ursprünglichen Arbeitgebers teilnehmen.
Probearbeit bei potentiellen neuen Arbeitgebern wird erleichtert.
Sie bewerben sich (weiter) aus einer Festanstellung heraus.
Der Bezug von Transferkurzarbeitsgeld vermeidet tatsächliche Arbeitslosigkeit oder schiebt sie zumindest hinaus.
Die Einzahlung in die Rentenversicherung läuft weiter.
Mit etwas Glück schaffen Sie den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis, ohne in die Arbeitslosigkeit zu rutschen. Schlimmstenfalls verdoppelt sich so die Frist, bis Ihnen Hartz IV drohen würde. Der Nachteil: Das Risiko, doch arbeitslos zu werden, besteht durchaus. Nur ein Teil der Mitarbeiter von Transfergesellschaften schafft den Übergang auf einen neuen Arbeitsplatz tatsächlich nahtlos. Erfolgsquoten sind aber nicht bekannt.
Tipp: Sie können dem Übergang in die Transfergesellschaft natürlich widersprechen. Holen Sie sich hierzu aber in jedem Fall anwaltlichen Rat.
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