15.08.2009

So mahnen Sie von einer Ausschlussfrist betroffene Forderungen richtig an

Wenn Sie eine Forderung gegen Ihren Arbeitgeber anmahnen müssen, die von einer Ausschlussfrist betroffen ist, hängt das richtige Vorgehen davon ab, mit welcher Art von Ausschlussfrist Sie es zu tun haben.

Egal ob im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung: Es gibt einstufige und zweistufige Ausschlussfristen.

Einstufige Ausschlussfristen

Diese sehen vor, dass die Ansprüche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden müssen. Dabei wird meistens verlangt, dass die Geltendmachung schriftlich erfolgt. Eine Klage ist dagegen nicht unbedingt nötig.
So machen Sie Ihre Forderungen schriftlich geltend Sie setzen ein kurzes Schreiben an Ihren Arbeitgeber auf. Darin führen Sie auf:

  • Ihre Ansprüche,
  • den Grund hierfür und
  • die Höhe Ihrer Ansprüche.

Zweistufige Ausschlussfristen

Diese verlangen von Ihnen, dass Sie nach der (schriftlichen) Geltendmachung Ihrer Forderung innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist Klage beim Arbeitsgericht erheben, falls die Gegenseite die Leistung verweigert. Der Gang zum Arbeitsgericht ist daher auf einer zweiten Stufe zwingend vorgeschrieben.

Ein Beispiel: Steht Ihr Gehalt für die vergangenen beiden Monate noch aus, oder Ihr Arbeitgeber hat Ihr Weihnachtsgeld nicht gezahlt, fordern Sie die umgehende Zahlung. Sie führen genau auf, um was es sich handelt und gegebenenfalls zusätzlich, auf welcher vertraglichen Grundlage diese Forderung gegen Ihren Arbeitgeber besteht (z. B. aus Ihrem Arbeitsvertrag).

Wenn Sie sich nicht ganz sicher sind, wie viel Geld Ihnen noch zusteht, verlangen Sie eher zu viel als zu wenig. So riskieren Sie nicht, dass Ihnen Teile des Anspruchs verloren gehen.

Tipp: Bei der schriftlichen Geltendmachung brauchen Sie übrigens keine Zinsen zu verlangen. Dies können Sie später immer noch tun, falls die Gegenseite nicht zahlt und es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Zahlt die Gegenseite sofort, werden keine Zinsen fällig.

Fertigen Sie von derartigen Aufforderungsschreiben Kopien an und unterschreiben Sie das Original. Senden Sie Ihrem Vertragspartner das Schreiben entweder per

  • Einschreiben mit Rückschein zu oder
  • lassen Sie es durch einen Boten überbringen. Dieser sollte das Schreiben am besten auch lesen und ebenfalls eine Kopie davon behalten, damit er den Inhalt bezeugen kann.

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