23.08.2010

Sprechverbot am Arbeitsplatz – Ist das rechtmäßig?

Manchmal denke ich als Arbeitsrechtler, dass ich nunmehr sämtliche Tricks und Kniffe der Arbeitgeber kenne. Aber fast täglich werde ich von der Realität überrollt. Jetzt habe ich von einem Betrieb erfahren, in dem der Chef sämtlichen seiner Angestellten jede private Unterhaltung während der Arbeitszeit untersagt hat. Gleichzeitig hat er bei einer Zuwiderhandlung mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfall mit einer Kündigung gedroht. 
Welch eine tolle Motivation für die Mitarbeiter!

Darf der Arbeitgeber das?

Meines Erachtens geht diese Anweisung zu weit. Schon die Frage „Wie geht es Ihnen?“ ist damit verboten.

Nach § 106 der Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen. Dies bedeutet, dass er den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einhalten muss. Natürlich haben Arbeitnehmer sich auf ihre Arbeit zu konzentrieren und private Unterhaltungen haben grundsätzlich während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz nichts zu suchen. Dies gilt erst recht in den Betrieben, in denen eine wesentlich erhöhte Konzentration erforderlich ist. Hier handelt es sich jedoch um Ausnahmefälle.

Im Regelfall wird das Verbot der privaten Unterhaltung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Warum sollen sich Arbeitnehmer, die während der Unterhaltung Ihre Arbeit geflissentlich und ordentlich erledigen, nicht auch wenigstens auch einige wenige Sätze über das Privatleben austauschen können?

Als grobe Richtlinie gilt: Wird die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt, dürfen Sie auch private Gespräche führen. Das wird Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht verbieten dürfen.

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