04.08.2010

Straftaten am Arbeitsplatz – Vorsicht vor notariellem Schuldanerkenntnis

Arbeitgeber lassen sich immer etwas Neues einfallen. Jetzt hat ein Chef einen Arbeitnehmer sogar zu einem Notar gebracht und ihn ein Schriftstück unterschreiben lassen.

 
Dies war geschehen: Ein Arbeitnehmer war nach Abschluss der Ausbildung bereits 4 Jahre in einem Getränkemarkt beschäftigt. Da erhebliche Fehlbestände an Leergut aufgefallen waren, wurde heimlich eine Videokamera installiert. Danach ergab sich allein für 3 Arbeitstage eine Unterschlagung in Höhe von 1.120 Euro. Der Arbeitnehmer wurde mit dem Vorwurf konfrontiert und gab zu, seit 4 Jahren regelmäßig Geld entnommen zu haben, zeitweise zwischen 500 und 600 Euro täglich. Sodann fuhren Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einem Notar. Dort unterzeichnete der Arbeitnehmer ein vom Notar formuliertes Schuldanerkenntnis wegen der von ihm begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlungen in Höhe von 113.750 Euro zuzüglich Zinsen.

Der Arbeitnehmer ließ 5 Monate später seine Willenserklärung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis anfechten und verlangte das Schuldanerkenntnis wegen einer Sittenwidrigkeit heraus.

Nicht aber mit dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Es hat am 22. Juli 2010 (Az.: 8 AZR 114/09) entschieden, dass das Schuldanerkenntnis völlig in Ordnung sei. Mit diesem Anerkenntnis könne er sich auch nicht mehr gegen die Art und Weise, wie er überführt wurde, wehren. Denn mit Unterzeichnung des Anerkenntnisses hat der Arbeitnehmer solche bekannten Einwände aufgegeben.

Also: Es ist schon schwer genug, gegen einmal geschlossenen Aufhebungsvertrag anzukommen. Unterschreiben Sie niemals etwas, ohne das Sie nicht genau vorher darüber nachgedacht haben. Im Zweifel holen Sie sich Rechtsrat ein.

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