23.03.2011

Tankkartenmissbrauch: Ist der zweckwidrige Einsatz strafbar?

Der Fall: 6 Angestellte einer Transportfirma hatten ihre Tankkarten dazu verwendet, fremde Lkw zu betanken und dafür von den jeweiligen Fahrern Geld zu nehmen. Anschließend reichten sie die Tankbelege bei ihrem Arbeitgeber ein. Diesem entstand so ein Schaden von 37.500 €. Das LG Hildesheim hatte hierzu die Ansicht vertreten, dass dieses Verhalten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar ist!

Die Entscheidung: Der 1. Strafsenat des OLG teilte zwar die Ansicht des Landgerichts, dass die bloße Nutzung der Tankkarte noch keine strafbare Untreue darstellt. Denn die Arbeitnehmer haben hier gegenüber ihrem Arbeitgeber keine Vermögensbetreuungspflicht übernommen. Aber es besteht hinreichender Betrugsverdacht, weil die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber die Belege ohne Hinweise darauf überreicht haben, dass sie mit der Betankung fremder Lkw gegen den vereinbarten Nutzungsrahmen verstoßen haben. Dadurch ist der Arbeitgeber über die Korrektheit der Abrechnung getäuscht worden und hat keinen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen die Arbeitnehmer geltend machen können. Wegen dieses Irrtums sind die Abrechnungen mit den Tankstellen vorgenommen worden, sodass ein entsprechender Vermögensschaden beim Arbeitgeber entstanden ist (OLG Celle, 5.11.2010, 1Ws 277/10).

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