Als Mitglied Ihres Betriebsrats muss Ihr Arbeitgeber Sie von Ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen, damit Sie Ihre Betriebsratsaufgaben ordnungsgemäß erfüllen können – und zwar ohne Minderung des Arbeitsentgelts.
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterscheidet dabei zwei Fälle:
Ob die Freistellung erforderlich ist, darüber entscheidet der Betriebsrat. Berücksichtigen müssen Sie bei Ihrer Entscheidung beispielsweise,
Beschließen Sie eine Freistellung, muss Ihr Arbeitgeber diese Entscheidung akzeptieren. Vor Ihrer Wahl, muss sich der gesamte Betriebsrat mit dem Arbeitgeber zu einer Beratung treffen.
Hält Ihr Arbeitgeber die beschlossene Freistellung für sachlich nicht vertretbar, kann er innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über das Wahlergebnis die Einigungsstelle anrufen. Deren Entscheidung ersetzt dann die Einigung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber.