19.08.2009

Trotz Freistellung ist Ihre Anwesenheit Pflicht

Als Mitglied Ihres Betriebsrats muss Ihr Arbeitgeber Sie von Ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen, damit Sie Ihre Betriebsratsaufgaben ordnungsgemäß erfüllen können – und zwar ohne Minderung des Arbeitsentgelts.

So ist die Rechtslage

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterscheidet dabei zwei Fälle:

  1. Für bestimmte Betriebsratsaufgaben – Betriebsratssitzungen, Fortbildungen, Ausschusssitzungen –, muss Ihr Arbeitgeber Sie zeitlich begrenzt freistellen.
  2. Einige Betriebsräte können auch komplett von ihrer sonstigen Tätigkeit freigestellt werden – ohne dadurch finanzielle Einbußen zu erleiden.

Diese Voraussetzung müssen Sie für die komplette Freistellung erfüllen

  • Sie müssen Betriebsratsaufgaben wahrnehmen und
  • die Arbeitsbefreiung muss zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich sein.

Ob die Freistellung erforderlich ist, darüber entscheidet der Betriebsrat. Berücksichtigen müssen Sie bei Ihrer Entscheidung beispielsweise,

  • die Größe des Betriebs,
  • Quantität und Schwierigkeit der anliegenden Aufgaben sowie deren Dringlichkeit.

Beschließen Sie eine Freistellung, muss Ihr Arbeitgeber diese Entscheidung akzeptieren. Vor Ihrer Wahl, muss sich der gesamte Betriebsrat mit dem Arbeitgeber zu einer Beratung treffen.
Hält Ihr Arbeitgeber die beschlossene Freistellung für sachlich nicht vertretbar, kann er innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über das Wahlergebnis die Einigungsstelle anrufen. Deren Entscheidung ersetzt dann die Einigung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber.

Tipp:
Juristendeutsch? Ab sofort bewegen Sie sich rechtssicher im Urteilsdschungel. Für Ihre erfolgreiche Betriebsratsarbeit sind Sie mit dem „Urteilsdienst für den Betriebsrat“ jetzt kompetenter und umfassender informiert als Ihr Arbeitgeber!

Weitere Beiträge zu diesem Thema