28.08.2010

Überwachung am Arbeitsplatz – Teil 5 – Videoüberwachung

Arbeitgeber versuchen immer häufiger Arbeitnehmer zu überwachen. Dabei haben sie jedoch eng gestreckte Grenzen einzuhalten. Insbesondere sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Datenschutzgesetze und die Telekommunikationsgesetze zu beachten.

In dieser kleinen Blog-Reihe möchte ich Ihnen das Wichtigste zur Überwachung am Arbeitsplatz mitteilen.

Heute: Videoüberwachung 
Heute: Videoüberwachung

Im Bereich Videoüberwachung gibt es eine Vielzahl von Urteilen. Ihrem Arbeitgeber sind hier durch die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder enge Grenzen gesetzt.

Eine offene Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Orten ist bei der Sicherung betrieblich berechtigter Interessen möglich. Beispiel: Diebstahlüberwachung im Warenhaus. Ihr Arbeitgeber muss hier einen sichtbaren Hinweis auf die Videoüberwachung anbringen.

Eine versteckte Videoüberwachung in öffentlichen Räumen ist generell unzulässig.

In Ihrem Betrieb darf eine geheime Überwachung erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat am Arbeitsplatz bestehen. Dann ist aber immer der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vom Arbeitgeber zu beachten. Die Überwachung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Insbesondere ist sie räumlich auf einen bestimmten Bereich der Arbeitsplätze und auch zeitlich nur für eine bestimmte Frist erlaubt.

Falls Ihr Arbeitgeber rechtswidrig Videoaufnahmen aufnimmt, kann er diese nicht gegen Sie verwenden.

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