Was in Ihrem Arbeitsvertrag gilt, das müssen Sie und Ihr Arbeitgeber erfüllen. So ist es in der Regel. Aber es gibt so genannte Ausschlussfristen. Die stehen entweder
Gesetzlich geregelt sind solche Ausschlussfristen nicht. Sie sorgen dennoch sehr wirkungsvoll dafür, dass Ihre arbeitsvertraglichen Ansprüche durchaus verfallen können.
Ansprüche, für die eine Ausschlussfrist vorgesehen ist, verfallen, wenn Sie diesen Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend machen.
Das betrifft Ansprüche aller Art, beispielsweise den Anspruch auf
Ausschlussklauseln erstrecken sich dabei nicht nur auf vertragliche Ansprüche. Sie können auch dafür sorgen, dass sogar gesetzliche Ansprüche verfallen, wie etwa die Lohnfortzahlung oder ausstehende Gehälter.
Das Unlogische (oder Paradoxe) daran: Betroffen sind ausgerechnet solche gesetzlichen Ansprüche, die zu Ihren Gunsten als Arbeitnehmer „unabdingbar“ sind – auf die Sie als Arbeitnehmer also nicht rechtskräftig verzichten können, weil ein solcher vertraglicher Verzicht nichtig wäre. Durch eine Ausschlussklausel ist der Ausschluss seiner gerichtlichen Geltendmachung praktisch durch die Hintertür zulässig.
Oft ist im Arbeitsvertrag durch eine so genannte Bezugnahmeklausel die Anwendung eines bestimmten Tarifvertrags vereinbart. Tarifverträge können Ausschlussfristen enthalten, die bei einem entsprechenden Bezug auch für Sie gelten.
Achtung: Steht in Ihrem Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist und Sie verpassen diese, geht Ihr Anspruch ersatzlos verloren. Das passiert Arbeitnehmern leider immer wieder und führt so oft zum Verlust von Lohnansprüchen. Bezeichnend: Statt von „Ausschlussklauseln“ spricht man auch von „Verfallklauseln“.
Der Geschäftsleiter eines Unternehmens war von September 2002 bis Ende April 2006 zu einem Monatsbruttogehalt von 4.600 Euro beschäftigt. Der Formular-Arbeitsvertrag vom 3. Juli 2002 enthielt eine „Verfallklausel“. Die lautete: „Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und solche, die mit dem Arbeitsvertrag in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird."
Eine Prämienregelung sah vor, dass der Mann eine vierteljährliche Umsatzprämie sowie eine Jahresprämie erreichen konnte. Diese enthielt unter „Sonstiges“ folgende Bestimmung:
„Reklamationen des Prämienempfängers müssen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung der Prämienhöhe bzw. Zahlung erfolgen. Danach gilt die Prämie als richtig anerkannt."
Im vierten Quartal 2004 erfüllte der Mann die Voraussetzungen für eine Umsatzprämie in Höhe von 4.500, 00 Euro. Davon zahlte die Firma aber im Januar 2005 nur 2.250, 00 Euro brutto. Für die Jahresprämie hatte der Mann die Voraussetzungen für 20.000, 00 Euro brutto erfüllt. Die Firma zahlte ihm davon im April 2005 aber nur 10.000,00 Euro brutto.
Die Zahlung der restlichen Prämien hat der Kläger nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit der Umsatzprämie im Januar 2005 und der Jahresprämie im April 2005 schriftlich verlangt. Erst mit der am 15. März 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegen die Kündigung des Arbeitgebers vom 22. Februar 2006 hat der Arbeitnehmer (Kläger) auch die Zahlung der offenen Prämien begehrt.
Das Geld war für den Mann verloren. Die Ausschlussfristen waren rechtsgültig (BAG, Urteil vom 12.3.2008 – 10 AZR 152/ 07).