31.07.2010

Versetzung – 83 km sind zumutbar

Droht Ihnen auch eine Versetzung? Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.07.2010, Az.: 10 AZR 21/09, entschieden, dass eine Entfernung von 83 km bei einer Versetzung zumutbar ist.

Der Fall: Das Land Nordrhein Westfalen hat seine Versorgungsämter aufgelöst. Diese waren unter anderem für das Schwerbehindertenrecht und für Ansprüche nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zuständig. Diese Aufgaben wurden auf andere Verwaltungen übertragen, unter anderem auch auf die Landschaftsverbände. 
Die bei den Versorgungsämtern beschäftigten Arbeitnehmer wurden unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange auf die neuen Aufgabenträger verteilt. Die Arbeitsverhältnisse mit dem Land Nordrhein Westfalen blieben bestehen.

Eine Arbeitnehmerin war seit Jahren beim Versorgungsamt in Gelsenkirchen beschäftigt. Nun wurde sie der Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster zugeordnet. Das wollte die Arbeitnehmerin aber nicht, da die einfache Entfernung zwischen Gelsenkirchen und Münster 83 km beträgt und sie somit jeden Tag 166 km fahren muss. Sie war der Auffassung, dass soziale Kriterien nicht genügend berücksichtigt worden seien. Die weite Entfernung zum Arbeitsplatz sei ihr unzumutbar.

Vor dem Arbeitsgericht hat sie gewonnen, vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht verloren. Das BAG befand, dass die sozialen Kriterien und ihre Gewichtung nicht zu beanstanden seien.

Wichtig: Jeder Einzelfall ist anders zu beurteilen. Haben Sie in Ihren einen Passus, wonach Sie nur an einer bestimmten Betriebsstelle beschäftigt werden dürfen, kommt eine Versetzung nicht in Betracht!

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