17.08.2009

Versetzungen durch AGG manchmal nötig

Sämtliche Personalentscheidungen muss Ihr Arbeitgeber seit dem 18.8.2006 mit Blick auf das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) überprüfen. Das gilt natürlich auch für Versetzungen.

Das AGG verbietet Benachteiligungen wegen

  • Rasse und ethnischer Herkunft,
  • Religion und Weltanschauung,
  • Geschlecht,
  • Behinderung,
  • Alter und
  • sexueller Identität.

Verboten sind nach dem AGG unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen, Belästigungen, sexuelle Belästigungen sowie Anweisungen zu Benachteiligungen.
Bei solchen Vorgängen muss Ihr Arbeitgeber für Abhilfe sorgen – ein mögliches Mittel hierfür ist neben einer Abmahnung, Kündigung und Umsetzung auch eine Versetzung.

Beispiel: Im Wohnbereich Ihrer Altenpflegeeinrichtung arbeiten 15 Altenpflegerinnen. Eines Tages beschwert sich Shahla B. bei ihrem Arbeitgeber darüber, dass sie von Kollegen wegen ihrer afghanischen Abstammung gemobbt werde. Nach intensiver Befragung der übrigen Mitarbeiter hegt der Arbeitgeber den Verdacht, dass Rädelsführer der Stimmungsmacher Thomas K. ist. Konkretes Fehlverhalten kann er ihm nicht nachweisen. Daher möchte der Arbeitgeber Thomas K. künftig zu im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen in der Altenpflegeambulanz einsetzen, die sich ebenfalls im Hause befindet.
Sofern im Arbeitsvertrag keine entgegenstehende Regelung getroffen wurde, kann der Arbeitgeber eine solche Maßnahme im Rahmen seines Direktionsrechts anordnen.

Konsequenz:

Die Maßnahme ist verhältnismäßig und nach dem AGG auch erforderlich, zumal andere Sanktionen wie Abmahnung oder Kündigung (noch) nicht in Betracht kommen.

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