06.02.2010

Wärterin liebt Drogen-Knasti – Rauswurf!

Was halten Sie von dem neuen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.01.2010, Az.: 3 A 11186/09.OVG: Muss eine Strafvollzugsbeamtin wegen einer Liebesbeziehung mit einem drogenabhängigen Strafgefangenen gehen?  

Der Fall: Die Strafvollzugsbeamtin ist im Jahr 1973 geboren und stand als Justizvollzugsobersekretärin im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz. Eingesetzt war sie in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Wittlich. Im Jahr 2005 verliebte sie sich in einen drogenabhängigen Strafgefangenen. Der war zur Durchführung einer Entziehungstherapie auf Widerruf aus der Strafhaft entlassen worden. Und was macht die Beamtin?

Sie nahm ihn in ihre Wohnung auf. Die Beziehung führte sie heimlich und machte ihrem Vorgesetzten keine Meldung. Außerdem duldete sie, dass der Knasti ihr Auto ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führte. Sie begleitete ihn sogar auf einer Fahrt zur Beschaffung von Drogen und ging während einer Krankschreibung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nach. Das Land klagte auf Entfernung der Beamtin aus dem Dienst und bekam Recht. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Strafvollzugsbeamtin zurück.

Es war der Meinung, dass bereits durch das Eingehen einer Liebesbeziehung mit einem lediglich vorläufig entlassenen Strafgefangenen, seine Aufnahme in die Wohnung sowie das Verschweigen gegenüber dem Dienstherren ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstelle. Hinzu kam noch, dass der Strafgefangene eigentlich nach Abbruch seiner Drogenentzugstherapie seine Reststrafe hätte antreten müssen. Das Gericht sagte wohl zu Recht, dass sie sich durch das Fehlverhalten erpressbar gemacht habe und deshalb zu einem Sicherheitsrisiko geworden sei. Auch die anderen Vergehen würdigte das Oberverwaltungsgericht. Insgesamt könne der Dienstherr nicht mehr darauf vertrauen, dass die Beamtin in Zukunft ihren Dienstpflichten beanstandungsfrei nachkommen könne. Daher sei sie zu Recht aus dem Dienst entfernt worden.

Was meinen Sie dazu? Ist das Verhalten menschlich verständlich oder hat die Behörde alles richtig gemacht? Bloggen Sie Ihre Meinung.

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