18.08.2009

Wann Sie einem Betriebsübergang widersprechen sollten

Als Arbeitnehmer können Sie nicht gezwungen werden, durch einen Betriebsübergang auf einen anderen Inhaber den Arbeitgeber zu wechseln.

Den Inhaberwechsel können Sie nicht verhindern – aber Sie können dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber widersprechen.

Der Widerspruch muss unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats erklärt werden, nachdem Sie von dem geplanten oder bereits erfolgten Übergang durch den Arbeitgeber Kenntnis erlangt haben.

Tipp: Sie gelten nicht als ordnungsgemäß über einen Betriebsübergang unterrichtet, wenn Ihr alter Chef Ihnen nur erklärt hat, „eine neue GmbH“ werde den Geschäftsbereich übernehmen, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az. 8 AZR 407/07).

Die Folge: Die einmonatige Widerspruchsfrist gegen den Betriebsübergang kommt so nicht in Gang. Das tut sie frühstens, wenn der neue Firmeninhaber bekannt ist. Sie als Arbeitnehmer haben Zeit gewonnen.

Allerdings: Ein Widerspruch ist riskant

Denn: In der Regel wird in dem vorherigen Betrieb Ihr Arbeitsplatz durch den Betriebs(-teil)übergang verloren sein.

Die Folge: Ihr bisheriger Arbeitgeber kann Ihnen betriebsbedingt kündigen.

Falls beim Übergang eines gesamten Betriebes der Betriebsrat mit übergegangen ist, existiert nach Ausübung des Widerspruchsrechts auch kein Betriebsrat mehr im abgebenden Unternehmen, der bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 102 BetrVG angehört werden müsste.

Aber es kann auch glücken

Dass ein Widerspruch aber auch glücken kann, zeigt das Beispiel von BenQ. Bei der Pleite der ehemaligen Siemens-Tochter BenQ hatten die Arbeitnehmer die Wahl zwischen Ausscheiden nach Sozialplan oder Widerspruch gegen den Betriebsübergang. Der Sozialplan wäre die sichere Bank gewesen. Doch einige BenQ-Mitarbeiter legten Widerspruch gegen den Betriebsübergang ein und wurden per Arbeitsgerichtsbeschluss wieder bei der ehemaligen Unternehmensmutter Siemens angestellt.

Tipp: Bevor Sie Widerspruch einlegen, sollten Sie unbedingt den Rat eines Anwalts einholen.
Achtung: Bei Prozessen vor dem Arbeitsgericht bekommen Sie als Arbeitnehmer normalerweise auch dann die Anwaltskosten nicht erstattet, wenn Sie das Verfahren gewinnen. Daher empfiehlt sich eine Rechtsschutzversicherung. Die greift nach drei Monaten Karenzzeit. Für Geringverdiener gibt es neben Prozesskostenhilfe auch kostenlose Beratungshilfeberechtigungsscheine  bei den Amtsgerichten. Damit können Sie dann zu einem Rechtsanwalt gehen.

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